Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
193
Einzelbild herunterladen
 

Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 857 861. 193

Versicherer für Bruch insoweit hastet, als er nach dem vorstehendenArtikel für Beschädigung aufkommt.

Art. 857.

Eine Strandung im Sinne der Art. 855. und 856. ist vor-handen, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissender Schifffahrt auf den Grund festgeräth und entweder:nicht wieder flott wird, oderzwar wieder flott wird, jedoch entweder:

1) nnr unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kap-pen der Masten, Werfen oder Löschung eines Theils derLadung u. dgl., oder durch den Eintritt einer ungewöhnlichhohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung ge-wöhnlicher Maaßregeln als Winden auf den Anker , Back-stellen der Segel u. dgl., oder:

2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheb-lichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat.

Zünsler Abschnitt.

Umfang des Schadens.

Art. 858.

Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenndas Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Ver-sicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, nament-lich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Be-schaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlustdes Schiffs wird dadurch nickt ausgeschlossen, daß einzelne Theiledes Wracks oder des Inventars gerettet sind.

A r t. 850.

Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn dieganze Fracht verloren gegangen ist.

Art. 860.

Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oderin Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güteram Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güterden Bestimmungsort nicht erreicht haben.

Art. 86l.

Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Haverei-gelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche vcrbodmet oder fürwelche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, ent-weder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Unfällenbetroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführte» Beschädi-gungen, Verbodmungcn oder sonstigen Belastungen zur Deckungjener Gelder nichts übrig gcvlicben ist.

2l. D. Handelsgesetzbuch.

13