194 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 862 — 865.
Art. 862.
Zm Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versiche-rungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet dernach Vorschrift des Art. 804. etwa zu machenden Abzüge.
Art. 860.
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versuche- '
rungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Gerettetenvon der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollenWerth versichert, so wird nur ein vcrhältnißmäßiger Theil des Ge-retteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Vcrsickerungssummc gehen die Rechte desVersicherten an der versicherten «Lache auf den Versicherer über.
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme einevollständige oder theilweise Rettung, so hat aus das nachträglichGerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum volle» Werthversichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßigerTheil des Geretteten.
Art. 864.
Sind bei einem Totalverlnst in Ansehung des imaginären Ge-winns (Art. 860.) die Güter während der Reise so günstig ver-kauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Verstcherungswcrthder Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großenHaverci aufgeopfert sind oder wen» dafür nach Maaßgabe der Art.
6l2. und 613. Ersatz geleistet werde» muß, mehr als jener Werthvergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären ^
Gewinns der Ueberschuß in Abzug.
Art. 865.
Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssummezum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versichertenGegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu ver-langen (Abandon):
1) wenn das Schiff verschollen ist;
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist,daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, voneiner kriegführenden Macht aufgebracht, aus andere Weise durchVerfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräubergenommen und wahrend einer Frist von sechs, neun oderzwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Auf-bringung, Anhaltung oder Hiehmung geschehen ist:
a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischenMeere oder in einem, wenn-auch nicht zu Europa ge-bärenden, Theile des mittelländischen, schwarzen oderazow'schen Meeres, oder
b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vor-gebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn , oder
c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.