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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 866868. 19 g

Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchemdem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist(Art. 822.).

Art. 866.

Ein Schiff, welckes eine Reise angetreten hat, ist als ver-schollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist denBestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist denBetheiligtcn keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind.

Die Verschollenheitsfrist beträgt:

1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafenein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampf-schiffen vier Monate;

2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestim-mungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbediesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des KapHorn belegen ist, bei Segel - und Dampfschipen neun Monate,falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist,bei Segel- und Dampfschipen zwölf Monate;

3) wenn iowobl der Abgangs- als der Bestimmungshafen einnichteuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffensechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Dnrchschnitts-dauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei odermehr als drei Monate beträgt.

Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.

Art. 867.

Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, anwelchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seitdessen Abgänge Nachrichten von demselben angelangt, so wird vondem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenigeFrist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiffvon dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sichbefunden hat, abgegangen wäre.

Art. 868.

Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb derAbandonfrist zugegangen sein.

Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle derVerschollenheit (Art. 865. Ziffer l.) der Bestimmungshafen eineuropäischer Hafen ist und wenn im Fälle der Aufbringung, An-haltung oder Nehmung (Art. 865. Ziffer 2.) der Unfall in einemeuropäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem,wenn auch nicht zu Europa gehörenden, Theile des mittelländischen,schwarzen oder azow'schen Meeres sich zugetragen hat. In denübrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate.

Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865.und 866. bezeichneten Fristen.

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