196 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 889—872.
Bei der Rückversicherung beginnt die Abaudonfrist mit demAblaufe des Tags, an welchem dem Rückversicherten von dem Ver-sicherten der Abandon erklärt worden ist.
Art. tz09.
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon nnstattbaft,unbeschadet des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonsti-gen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfristversäumt, so kaun der Versicherte zwar den Ersatz eines Total-schadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache wiederzum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt, daß ein Tvtalverlustnicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht desLetzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nachAU. 888. ihm zustellenden Rechte die Versicherungssumme erstattenund mir dem Ersatz eines etwa erlittenen Partialschadens sichbegnügen.
Art. 870.
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehaltoder Beringung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegen-stand sich erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Ge-fahren der See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so istder Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versichertenGegenstandes zu abandonniren verpflichtet.
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
Art. 87t.
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn dieThatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nickt bestätige» oderzur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Da-gegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wen» auch später Um-stände sich ereignen, deren früherer Eintritt das' Recht zum Abandonausgeschlossen haben würde.
Art. 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alleRechte über, welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirtenGegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegender auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandonerklä-rung haftenden dinglichen Reckte, es sei denn, daß diese in Gefahrensich gründen, wofür der Versicherer »ach dem Versicherungsvertragaufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer dessel-ben die Nettofracht der Reise, auf wesäier der Unfall sich zugetragenhat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist.Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung derDistanzfracht geltenden Grundsätze» berechnet.