Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 873 — 876. 197
Den hiernach für den Versicherten entstellenden Verlust bat.wenn die Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer derletzteren zu tragen.
Art. 873.
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt wer-den. nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Ur-kunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Fristzur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Berschollenheitdes Schiffs' abandonuirt, so gehören zu den mitzutheilenden Ur-kunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher dasSchiff den Abgangshafen verlasien hat, und über die Nichtankunftdesselben im Bestimmungshafen während der Verschollenbeitsfrist.
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Adandonerklärung, soweiter dazu im Staude ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welcheandere, den abaudonuirten Gegenstand betreffende Versicherungengenommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstigeBelastungen darauf basten. Ist die Anzeige unterblieben, so kannder Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange ver-weigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist: wenn eine Zah-lungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt,in welchem die Anzeige nachgeholt ist.
Art. 874.
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärungfür die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendunggrößerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823. und zwar so langezu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist.
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegen-stand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies demVersicherer sofort anzeigen und ibm auf Verlangen die zur Er-langung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfeleisten.
Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbeden Versicherte» auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschüssezu versehen.
Art. 875.
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Recht-mäßigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kostendesselben über den nach Art.>872. durch die Abandouerklärung ein-getretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungs-urkunde (Abandonrevers) ertheilen und die aus die abandonnirtenGegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
A r t. 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schadenin dem nach Vorschrift der Art. 711. und 712. zu ermittelndenBetrag der Reparaturkosten, soweit diese die Beschädigungen be-treffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.