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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
198
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198 Fünftes Buch. LI. Titel. Art. 877 881.

Art. 877.

Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit desSchiffs (Art. 444.) auf dem im Art. 499. vorgeschriebenen Wegefestgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt,das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringenund besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiedezwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerth.

T)ie übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mitdem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Ver-sicherer für den Eingang des Kaufpreises.

Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffserforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigtenZustande bleibt dessen Verstchcrungswerth, gleichviel ob dieser taxirtist oder nicht, außer Betracht.

Art. 878.

Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in demvorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nichtaus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welchedem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.

Macht der Versicherte von dein Rechte nachträglich Gebrauch,so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosteninsoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Ver-kauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist.

Art. 879.

Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen an-kommen, ist durch Verglcichung des Bruttowcrths, den sie daselbstim beschädigten Zustand wirklich haben, mit dem Bruttowerth,welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu er-mitteln, wie viele Prozente des Werths der Güter verloren sind.Eben so viele Prozente des Vcrsicherungswerths sind als der Be-trag des Schadens anzusehen.

Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädig-ten Zustand haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wennder Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung desWerths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben wurden,geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweitenAbsatzes des Art. 6l2.

Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs -, Abschätzungs-und Verkaufskosten zu tragen.

Art. 880.'

Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, sobesteht der Schaden in eben so viele» Prozenten des Versicherungs-werths, als Prozente des Werths der Güter verloren gegangen sind.

Art. 88l.

Wenn Güter auf dk Reise in Folge eines Unfalls verkauft