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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 882 885. 199

worden sind, so besteht der Sckaden in dem Unterschied zwischendem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergeben-den Reinerlös der Güter und deren Versicherungswert!).

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mitdem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Ein-gang des Kaufpreises.

Die Bestimmungen der Art. 838.842. werden durch dieVorschriften dieses Artikels nicht berührt.

Art. 882.

Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in dem-jenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung derüblichen Fracht, welche verloren gegangen ist.

Ist die Fracht tnrirt und die Taxe nach Vorschrift des viertenAbsatzes des Art. 707. in Bezug auf einen von dem Versicherer zuersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oderüblichen Fracht verloren sind.

Art. 883.

Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der An-kunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn dieGüter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Pro-zenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, alsder nach Art. 870. zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozentedes Versicherungswerths des letzteren beträgt.

Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht,so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinnoder Provision versickerten Betrags, als der Werth des in demBestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozentedes Werths aller Güter beträgt.

Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in An-sehung deS nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungendes Ärt. 864. vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der imArt. 864. bezeichnete llcberschuß in Abzug.

Art. 884.

Bei Bodmcrei- oder Havcreigeldern besteht im Fall einespartiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfall, welcher darin sichgründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchendie Havercigcldcr vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckungder Bodmcrei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nichtmehr genügt.

Art. 885.

Der Versicherer hat den nach den Art. 876. 884. zu berech-nenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Wertheversichert war, jedoch unbefchadet der Vorschrift des Art. 804.; warnicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des