Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
200
Einzelbild herunterladen
 

Art. 796. nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zuvergüten.

Sechster Abschnitt.

Bezahlung des Schadens.

Art. 886.

Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordernzu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.

Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versichererdarthun:

1) sein Interesse;

2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See aus-gesetzt worden ist;

3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;

4) den Schaden und dessen Umfang.

Art. 887.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem derVersicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungs-nehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag ertheilt hat. Ist dieVersicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786.), so muß der Ver-sicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß dieVersicherung in seinem Interesse genommen ist.

Art. 888.

Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solcheBelege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierig-keit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werdenpflegen, insbesondere

1) zum Nachweis des Interesse:

bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthums-urkunden;

bei der Versicherung von Gütern die Faktnren und Kon-nossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versichertezur Verfügung über die Güter befugt erscheint;

be, der Versicherung der Fracht die Chartepartien undKonnossemente;

2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente^

3) zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Schiffs-journal (Art. 488. und 494.), in Kondemnationsfällcn dasErkenntniß des Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaub-hafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiffden Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunftdesselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheits-frist;

4) zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den