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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 889 893. 201

Gesetzen oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelungentsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs- und Dersteiger-nngsurkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen,ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Re-paraturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen;' in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876.,

877.) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzungs-urkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann. wenn die et-, waigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder

Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wennzugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständigezugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal obrig-keitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landes-j konsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mit-

i Wirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde

besonders ernannt wazen.

Art. 889.

Auch im Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 888. be-! zeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Um-

stände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen.

, Art. 890.

! Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nach-

weise der im Art. 886. erwähnten Umstände oder eines Theils der-^ selben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des

Versicherers, das Gegentheil zu beweise».

Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung,daß das Konnossement nicht zu produziren sei,'befreit nur von demNachweise der Verladung,i Art. 891.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungs-^ nehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legrti-

i mirt, über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für den

Versicherte» ausbednngen sind, zu verfügen, sowie die Versichernngs-' gelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch

im Falle der Ertheilung einer Polizc nur dann, wenn der Ver-! ficherungsnchmer die Polizc beibringt.

' Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der

, Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Ver-

sichernngsgelder der Zustimmung des Versicherten.

! A r t. 892.

Im Falle der Ertheilung einer Polizc hat der Versicherer die^ Versicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die

Polizc beibringt.

- Art. 893.

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem

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