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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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202 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 894897.

Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselbenauszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezugauf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigtist. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegendieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versichererbegründet ist, und »ach Einziehung der Versicherungsgeldcr ausden letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessenGläubigern sich befriedigen.

Art. 894.

Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verant-wortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sichbefindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherte» oder denGläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Ver-träge, "welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893. be-zeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.

Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte ausder Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daßer über diese Rechte Vertrüge schließt oder Versicherungsgelder zahlt,ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der er-forderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vor-schriften des bürgerlichen Rechts.

Art. 895.

Wird der Versicherer auf Zahlung der Versichcrungsgelder inAnspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremdeRechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmerzustehen, nicht zur Kompensation bringen.

Art. 896.

Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereitseingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigenEutschädigungs-Ansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Po-lize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kaun dieselbe durch In-dossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossa-mentes kommen die Vorschriften der Art. 30l., 393., 395. zurAnwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zurGültigkeit der ersten llcbcrtragung das Indossament des Ver-sicherungsnehmers genügend.

Art. 897.

Wenn nach Ablanf zweier Monate seit der Anzeige des Un-falls die Schadensberechnung (Art. 886.) ohne Verschulden desVersicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Er-mittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer min-destens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrech-nung auf seine schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nickt vor Ab-lauf der etwa für die Zahlung der Versichcrungsgelder bedungenenFrist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in