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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
203
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Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 898-901. 263

welchem dem Versicherer die Schadenberechnung mitgetheilt ist, sowird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet,in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitge-theilt ist.

Art. 898.

Der Versicherer hat:

1) in Havereifällen zu den für die Rettung. Erhaltung oderWiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgabenin Anrechnung auf eine später festzustellende Schuld zweiDrittel des ihm zur Last fallenden Betrags,

2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Be-trag der ihm zur Last fallenden Kosten des RcklnnreprozesseS,sowie sie erforderlich- werden, vorzuschießen.

Siebenter Abschnitt.

Aufhebung der Versicherung und Rückzahlungder Prämie.

Art. 899.

Wird die Unternehmung, aus welche die Versicherung sich be-zieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oderwird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theilderselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nichtausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßi-gen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zu-rückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno).

Die Vergütung (Ristornogebnhr) besteht, sofern nicht ein an-derer Betrag vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist,in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theilsder Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozentder Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder desverhältnißmäßigen Theils der Prämie.

Art. 900.

Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten In-teresse (Art. 782.) oder wegen Ueberverstcherung (Art. 790.), oderwegen Doppelvcrflchcrung (Art. 792.) unwirksam und hat sich derVersicherungsnehmer bei dcmAbschluß des Vertrags und im Falleder Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei derErtheilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann diePrämie gleichfalls bis auf die im Art. 899. bezeichnete Ristorno-gebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.

Art. 90l.

Die Anwendung der Art. 899. und 900. ist dadurch nichtausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer