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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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204 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 902905.

wegen Verletzung der Anzeigepflickn oder aus anderen Gründenunverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Uu-verbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch bättc.

Art. 902.

Ein Ristornv findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Ver-sicherer bereits zu laufen begonnen hat.

Art. 903.

Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so istder Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Ver-trage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern odereinzuhalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe desArt. 799. eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihmjedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungendes Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er vondem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung ge-nommen hat.

Art. 904.

Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können demErwerber die, dem Versicherten nach dem Versicherungsverträgeauch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit derWirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versichererebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräuße-rung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den An-spruch erhöbe.

Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren be-freit, welche nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerungunterblieben wäre.

Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungenbedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen^sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte entgegen-stellen können, der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleite-ten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber-tragung entstanden sind.

Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichenWirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einerPolize, welche an Ordre lautet, nicht berührt.

Art. 905.

Die Vorschriften des Art. 904. gelten auch im Falle der Ver-sicherung einer Schiffspart.

Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dannzur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußertwird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827.Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen lArt. 700.) ver-sichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung wäh-rend einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächstenBestimmungshafen (Art. 827.).