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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Fünftes Buch. XII. Titel. Art. 906908. 205

Zwölfter Titel.

Bon der Verjährung.

Arl. 906. >

Die im Art. 757. aufgeführten Forderungen verjähren ineinem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:

1) für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührendenForderungen der Schiffsbesatzuug, wenn die Entla,>ung jen-leits des Borgebirges der guten Hoffnung oder des KapHorn erfolgt ist;

2) für die aus dem Zusammenstoß von Schiffen hergeleitetenEntschädigungsfordernngen.

Art. 907.

Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung be-zieht sich zugleich auf die persönliche» Ansprüche, welche demGläubiger gegen den Rkeder oder eine Person der Schiffsbesatzung

Die Verjährung beginnt:

1) in Ansehung der Forderung der Schiffsbesatzung (Art. 757.Ziffer 4.) mit dein Ablauf des Tages, an welchem dasDienst- oder Heuervcrhältniß endet, und falls die Anstellungder Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufdes Tags, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedochkommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zuverlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;

2) in 'Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder ver-späteter Ablieferung von Gütern oder Reiscestekten (Art. 757.Ziffer 8. und 10.) und wegen der Beiträge zur großen Ha-vcrei (Art. 757. Ziffer 6.) mit dem Ablaufe des Tags, anwelchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der For-derungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mit dem Ab-lauf des Tags, an welchen das Sckiff den Hafen erreicht,wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafennicht erreicht wird, mit dein Ablaufe des Tags, an welchemder Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schadenzuerst Kenntniß gehabt hat;

Z) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2. fallenden For-derungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs-bcsatzung (Art. 757. Ziffer lO.) mit dem Ablauf des Tags,an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß er-langt bat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen we-gen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ab-