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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
206
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206 Fünftes Buch. XII. Titel. Art. 909911.

laufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß stattgefun-den hat;

4> in Ansebung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe desTags, an welchem die Forderung fällig geworden ist.

Art. 909.

Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegender Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, derausgelegten Zölle und sonstigen Nnslagcn, wegen der Bodmerei-qelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- undHülfskoste» haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen An-sprüche gegen die Ladunqsbetheiligten und die Forderungen wegender lieberfahrtsgelder.

Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großenHaverei mit dem Ablause des Tags, an welchem die beitrags-pflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen For-derungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeiteingetreten ist.

Art. 910.

Es verjähren in fünfJahren die Forderungen des Versicherersund des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag.

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tagsdes Jahrs, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und beider Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, an welchemdie Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff ver-schollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ver-schollenbeitsfrist endet.

Art. 911.

Eine Forderung, welche nach Art. 906. 910. verjährt ist,kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegen-forderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit derEntstehung der anderen Forderung bereits verjährt war.