Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

1. Allgemeine Deutsche Wechselordnung/)

Erster Abschnitt.N«n der Mechsrlfähigkrit.

Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträgeverpflichten kann.^')

!) Ueber die Einführung der WO. als Reichsgcsetz und das Geltungs-gebiet derselben siehe das unten als Nr. 3 abgedruckte Gesetz V.S.Jnni 18V9und die Anmerkung zu demselben.

2) Wer sich durch Bertrage verpflichte« kann, bestimmt das bürgerlicheRecht der einzelne» Staaten.

2) Minderjährige können sich mit Zustimmung des Vormundesverpflichten, diese braucht »ach gemeinem und preußischem Laudrecht nichtaus dem Wechsel selbst zu erhellen. OHG. v. 13. Dez. 1871, Bd. 4S. 2LS. Aus dem Accept eines Minderjährigen folgt nicht ohne weiteres,daß er sich fnr volljährig ausgegeben, also dolose gehandelt habe. OHG. v.1. Dez. 1871, Bd. 4 S. 188. Minderjährigkeit znr Zeit der Ausstellungbeeinträchtigt die Gültigkeit des undatirtcn Giros nicht. OLG. v. 3. Okt.1871, Bd. 3 S. 179.

^) Wenn der Bater des Wcchsclverpflichtcten noch lebt, mnß der Klägerbeweisen, daß die väterliche Gewalt über den Verklagten schon vor Aus-stellung bez. Acceptation aufgehoben gewesen sei, oder, daß der Vertrag inBezug auf freies Vermögen geschlossen worden sei (nach preußischem Land-recht). OHG. v. 0. Aug. 1872, Bd. 7 S. 20.

°)Der als Aussteller, Acceptaut oder Indossant in Anspruch genommeneWechselschnldner (der seine Wechselfähigkeit leugnet), muß, wenn dies nichtschon aus dem Wechsel selbst hervorgehti beweisen, daß er zur Zeit seinerdarauf gesetzte» Namcnsschrift nicht wechselfähig gewesen sei' der Kläger istberechtigt, diesen Einwand ans Gründen, welche außerhalb des Wechselsliegen, zu widerlege». OHG. v. 4. April 1871, Bd. 2 S. 17k.

°) Wenn der Ehemann einen Wechsel ans seine Fran zieht, so genehmigter dadurch deren Accept . OHG. v. 6. Aug. 1873, Bd. 10 S. 334.

^) Die Annahme des vom Sohne ans eigene Order gezogenen WechselsBasch. «. Aufl. 1