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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2 1. Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 24.

Art. 2. Der Wechselschuldner hastet für die Erfüllung derübernommenen Wechselverbindlichkeit mit . . . seinem Vermögens)

Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Per-sonen, welche eine Wechselverbindlichkcit überhaupt nicht, odermchtmitvollem Erfolge, v) eingehen können, so hat dies auf die Verbindlich-keit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß.")

Lwcitcr Abschnitt.Uon gezogen«« Wechseln.

I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.

Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse")^) eines gezogeneuWechsels sind:

1) die in den Wechsel selbst auszunehmende Bezeichnung als

beweist die Genehmigung zur Giriruug. OHG. v. 4. April 1871, Bd. 2S. 176. In der Ausstellung eines Eigenwechsels durch den Vater an dieOrder deS großjährigen, in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kindes istdie im Wechsel selbst in schlüssiger Weise, ja sogar ausdrücklich erklärte Ein-willigung des Vaters dazn zu finden, daß das Kind über den Wechsel durchIndossament oder «Zession selbstständig verfügen dürfe. OHG. v. 20. März1879, Bd. 2S S. 33.

6) Die ursprünglich imTcrt noch stehenden Worte:scincrPerson und"sowie der übrige Theil des Artikels und dieNovellen 1 und 2 sind durch dasGes. vom 29. Mai 1868 mit der Aushebung des Personalarrcstcs als Exe-kntionsmittel ungüllig geworden. Es findet nur noch der persönliche Sichcr-hcitsarrcst statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvoll-streckung in das Vermögen des Schuldners zn sichern. Z 798 CPO.

") Diese Worte bezogen sich auf die bedeutungslos gewordene Aus-schließung des PcrsonalarrcstcS gegen gewisse Personen.

") Minderjährigkeit zur Zeit der Ausstellung beeinträchtigt die Gültig-keit des undatirtcn Giros nicht. OHG. v. 3. Okt. 1871, Bd. 3 S. 179.

Bctrcffs falscher Unterschriften vgl. Art. 7S, 7(>.Wesentliche Erfordernisse:

") Zu den Requisiten ciucS Wechsels gehört nicht, daß überhaupt einSchulddcrhältniß zn Grunde liegt. OHG- v. 21. Okt. 1871, Bd. 3 S. 3S4.

Diese Erfordernisse müssen zur Zeit der Klage vorhanden sein, esdarf nicht festgestellt wcrdcn, daß sie früher vorhanden waren. Erk. des Ober-TribunalS v. 11. Sept. 18L9, Striethorst Archiv Bd. 75 S. 34.