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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Erfordernisse eines gezogene» Wechsels. Art. 4. 3

Wechsel,"^'") oder, wenn der Wechsel in einer fremdenSprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechenderAusdruck in der fremden Sprache;L) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;")^)

3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder anderen Order gezahlt werden soll (des Remittenten);^

4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; 2°"°)die Zahlungszeit kaun für die gesammte Geldsumme nur eineund dieselbe seiu und uur festgesetzt werden

1) Bezeichnung als Wechsel:

^) Wird eine Zahlung »ach Wcchsclrecht versprochen, ohne daß dasWort Wechsel geschrieben wird, so liegt kein Wechsel vor. OSG. v. 24. Marz187t, Bd. 2 S. 147.

") Die Bezeichnung insnclat non accvptadle genügt nicht als ein ent-sprechender Ausdruck der französischen Sprache. OSG. v. II. Mai 1872,Bd. 0 S. 125.

Es darf Wohl WcchsebBrief,-Urkunde,-Berschreibung lauten, nichtaber Wechsel-Anweisung, weil dann die technischen Ausdrucke zweier Rechts-geschäfte zusammengestellt nicht zweifellos machen, was gemeint sei. OLG.v. I. Olt. 1875, Bd. 18 S. 207.

Ein Wcchselversprcchenlaut Vertrag" ist ungültig. OSG. v,17. Okt. 187«, Bd. 21 S. 109.

2) Angabc der Geldsumme:

Wenn auch im Wechsel die Müuzbezcichnuug fehlt, genügt dasVorhandensein in der Uebcrschrift. OHG. v. 22. April 1873, Bd. 10 S. 22.

Werthwcchsel (mit dem Zusatz: oder Werth) sind gültig, die Klauselbedeutet: oder so viel Münzen anderer Art, als dem angegebenen Werthentsprechen. OHG. v. 7. Febr. 1871, Bd. 1 S. 279, ebenso: oder Münzenach Kurs. OHG. v. 14. Marz 1871, Bd. 2 S. 118.Vgl. Art. 5, 37.

3) Name des Nemittentcn:

Vgl. Art. 0.

2°) Wechsel xortenr sind ungültig. OHG. v. 8. Nov. 1870, Bd. 1S. 97.

°') Ein Wechsel, aus welchem uuzwcifclhast hervorgeht, daß der Bezogeneund der Remittcnt dieselben Personen sind, ist ungültig. NG. v. 23. Mai1887, Bd. 19 S. 93.

4) Zalilungszeit:

^) Durch die Nürnberger Novelle Nr. 3 hat Nr. 4 ihren jetzigenWortlaut erhalten.

^) Wenn durch Irrthum ein unmöglicher Verfalltag geschrieben ist(ausgestellt am 1. Dez. 1809, zahlbar am 15. Marz desselben Jahres), soist der Wechsel ungültig. OHG. v. 11. Okt. 1870, Bd. 1 S. 55.

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