Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. Art. 4.
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7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlungleisten soll (des Bezogenen oder Trassaten) ;'°—°^)
2°°) Der Ort, von welchem ein Wechsel datiri ist, gilt keineswegswechselrechtlich als Wohnort deS Ausstellers. RG. v. 1. März 1890, Bd.25 S. 56 (62).
^b) Betreffs der im Auslande ausgestellten Wechsel vgl. Art. 85.
^) Ans einer Urkunde, welche die Angabe verschiedener Orte oderZeiten ihrer Ausstellung enthält, kann keine Wechselverpflichtung entstehen.RG. v. 21. Mai 1884, Bd. 11 S. 165.7) Name des Bezogenen:
'°) Die Wechseladresse muß enthalten entweder den Name» der be-zogenen Person oder die bezogene Firma. Der Name einer physischenPerson ist der bürgerliche oder Geschlechtsuame derselben. Ist dieser in derWechseladresse nicht enthalten, so kommt es daraus au, ob die Adresse imSinne der Wechselordnung als an eine Firma gerichtet betrachtet werdendarf. Unter der Firma im Sinne der Wechselordnung kann nur eine denGesetzen entsprechende Firma verstanden werden, und die Befugnis! zur Füh-rung einer Firma steht sowohl nach der geschichtlichen Entwickelung desFirmenrechtes als auch nach den heutige« Gesetzen (Art. 15 HGB.) nureinem Kausmaune zu. Eine vorgängige Eintragung der Firma in dasHandelsregister ist für die Ausübung dieser Bcfugniß nicht erforderlich. Dem-nach hängt die formelle Gültigkeit des Wechsels davon ab, ob der Bezogenezur Zeit der Ausstellung desselben Kaufmann gewesen ist und sein Geschäftunter der in der Adresse angegebene» Firma geführt hat. RG. v. 29. Mai1885, Bd. 14 S. 17. (Der Wechsel war ans die „Fürstlich JseuburgischeFabrikvcrwaliung zu Birftcin" gezogen, von dem Administrator der Fabrikangenommen und gegen den Fürsten Otto zu Jscnbnrg-Virstein eingeklagtworden.)
2°) Verschiedenheiten in der Angabc des Vornamens des Bezogenenund des Acceptanten ändern in der Verhaftung nichts, wenn der Zweifelüber die Identität beseitigt wird. OSG. v. 26. Sept. 1871, Bd. 3S. 271.
Ist als Bezogener irrthümlich der Maun genannt, die Annahme aberdurch die als Bezogene gemeinte Fran erfolgt, so ist kein gültiges Acceptvorhanden. OHG. v. 23. Febr. 1877, Bd. 21 S. 416. (Als Bezogenerwar genannt Herr Em. Forst: der von Fran Emilie Forst geschriebene An-nahmevermcr! lautete: Em. Forst. Meines ErnchtenS müßte, wenn FrauEmilie Forst unter der Firma Em. Forst ein Geschäft betriebe, in demWorte: „Herr" lediglich eine Anredeform erblickt und das Accept für gültigerachtet werden).
^) Die Firma in allen ihren Bestandtheilen; hat die Firma einen dasGeschäft näher bezeichnenden Zusatz, so bildet dieser einen Bestandtheil. OHG. v. 2. Jan. 1374, Bd. 12 S. 173. Wenn jedoch die Acceptatiou unter demvollständigen Namen erfolgt ist, so gilt diese, wenngleich die Adresse mangel-haft war.' OHG. v. 14. Sept. 1874, Bd. 14 S. 172.