L 1. WechsOrdn. 2. Abschn, Von gezogenen Wechseln. Art, 5, 6.
8) die Angabe des Ortes,^^°) wo die Zahlung geschehen soll;der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ange-gebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigenerZahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleichals Wohnort des Bezogenen.Art. 5. Ist die zn zahlende Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) inBuchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungendie in Buchstaben ausgedrückte Summe.
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mitZiffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.")Art. 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art.4 Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Order),")
^) Es darf nur eine Person gegeben sein, bei welcher (abgesehen vomNothsallc), die Wechselzahlung gefordert werden kann; Angabe mehrererPersonen, zwischen denen der Wechselinhaber die Wahl treffen könnte, istunzulässig, RG, v. 1. März 1890, Bd. 25 S, S6 (62).
Vgl. auch Art. 23.8> Zahlungsort:
d. h.: Ortschaft; ist mir eine Straße genannt, so ist keine genügendeOrtsangabe vorhanden. OHG. v. 8. April 1873, Bd. 9 S. 261. Sindmehrere Zahlungsorte angegeben, so ist der Wechsel ungültig. OHG. v.27, Sept. 1872, Bd. 7 S. 190. Ist ein Ort genannt, der mit anderenOrten gleichnamig ist, so gilt der Wechsel; als der gewollte Ort wird der an-geschen, an welchem der Wechselinhaber Präsentation bewirkt; der Nachweis,daß der Aussteller einen ander?» Ort gewollt hat, ist abgeschnitten. OHG.v. 4. März 1873, Bd. 9 S. 192.
Die Klausel „z ahIba r all e r O r t e n" ersetzt nicht die fehlende noth-wendige Ortsbestimmung, sie entkräftet aber auch die anderweite Ortsbe-stimmung nicht. OHG. v, 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 261.
Er gilt also als Wohnort, wenn er auch nicht der wahre Wohnortrst. Er bildet das wechsclmäßige Domizil deS Bezogenen (für Präsentation.Notifikation), wenn sich anch daS bürgerliche Domizil an einem anderen Ortebefindet. OHG. v, 14, Okt, 1873, Bd, 11 S, 137.
^) Dieser ein für allemal fixirte Zahlungsort kann durch eine spätereAenderung des Wohnortes nicht verändert werden, die wechselrechtlichenHandlungen haben also in jenem stattzufinden. OHG. v. 26. Juni 1874,Bd. 14 S. 118.
Vgl. Art. 24 (Domizilwechsel).
") Dieser Grundsatz gilt nicht anch dann, wenn verschiedene Geld-es r t e n geschrieben sind, dann ist nach den Grundsätzen des Wechsel- undCivilrechts nach dem Inhalt des Wechsels zn entscheiden. OHG. v. 30. Mai1876, Bd, 20 S. 160,
^) Wenn der Trassant eines Wechsels an eigene Order seinem ersten