Verpflichtung bcs Ausstellers, Art, 7, 8,
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Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen(Art. 4 Nr. 7) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderenOrte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt eigeneWechsel).")")
Art. 7.^6) Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichenErfordernisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt/") entsteht keine Wechsel-mäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift ge-setzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft.Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht ge-schrieben/')
II. Verpflichtungen des Ausstellers.Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen An-nahme und Zahlung wechselmäßig.")
Indossament die Bemerkung: ohneObligo beifügt (Art. 14), bleibt erdoch als Aussteller regreßpflichtig. OHG. v. 8. Nov. 1870, Bd. 1 S. 97.RG. v. 4. Dez. 1886, Bd. 18 S. 112.
") Ein trassirt-eigener Wechsel ist nur dann vorhanden, wenn in i h inselberdie Identität des Ausstellers und Bezogenen erklärt ist. OHG.v. 3. Sept. 1875, Bd. 18 S. 140.
Vgl. auch Art. 9, 14.
") Ein Wechsel, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, baß der Be-zogene und der Remittent dieselbe Person ist, ist ungültig. RG. v. 28. Mai1887, Bd. 19 S. 93.
Die Ausstellung an eigene Ordre bildet die Regel, die Benennung einesRemittenten die Ausnahme? nach meiner Erfahrung kommt auf etwa 50(deutsche) Wechsel, welche an eigene Ordre gestellt sind, mir einer der einenRemittenten benennt.
4°) Die Nürnberger Novelle 4 hat diesem Artikel seinen jetzigen Wort-laut gegeben.
") Ist eine Unterschrift (oder eine Quittung, OHG. v. 8. Sept. 1871,Bd. 3 S. 98) auf dem Wechsel durchstrichen, so gilt dieselbe als nicht vor-handen, mag die Durchstreichung aus Versehen oder zufällig oder rechts-widrig entstanden sein. Z. B. OHG. v. 17. Dez. 1875, Bd. 19 S. 270.Ist ein Vollgiro bis auf den Namen durchstriche», so gilt die übrig gebliebeneUnterschrift nicht als Blankogiro. OHG. v. 19. Febr. 1875, Bd. 16 S.141. Ist ein Domizilvermerk durchstrichen, so bleibt der Wechsel gültig.OHG. v. 20. Febr. 1874, Bd. 12 S. 431.
^') Nach diesem Prinzip gelten auch andere Ncbcnversprcche» als nichtgeschrieben, nehmen aber dem Wechsel nicht seine Kraft. OHG. v. 27. Juni1872, Bd. 6 S. 364.
") Vgl. Art. 25, 41 ff., 81.