8 1> Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln, Art. 9—12.
III. Indossament.
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen anderendurch Indossament (Giro) übertragen.")
Hat jedoch der Aussteller die Uebertraguug im Wechsel^")durch die Worte „nicht an Lrder" oder durch einen gleichbedeuten-den Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrecht-liche Wirkung.")
Art. 10. Durch das Indossament^) gehen alle Rechte ausdem Wechsel auf den Jndossatar über, iusbesondere auch die Befug-niß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller,Bezogenen, Akzeptanten oder einen früheren Indossanten kann derWechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden.^)
Art. 11.^) Das Indossament muß auf deu Wechsel, eineKopie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbun-denes Blatt (Alonge) geschrieben werden.
Art. 12.") Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossantauch nur seiuen Namen oder seine Firma auf die Rückseite desWechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt (Blanko-Jndossament).
") Eine Wcchselfordcrniig kann auch durch Ccssion übertragen werden,dieselbe kann in besonderer Urkunde verbrieft werden, es muß jedoch (nachpreußischem Recht) der Wechsel dem Ccssionar übergeben werden, wenn erRechte aus dem Wechsel erwerbe» soll. OHG. v. 28. Okt. 1373, Bd. 11S. 2S0. RG. v. 10. Dez. 1880, Bd. 3 S. 326 (329).
°v) Ein Verbot, auf die Rückseite geschrieben, ist ungültig. OHG. v.27. Juni 1871, Bd. 2 S. 408.
Der Acceptant haftet also wcchselrcchtlich nicht dem Jndossatar, eiuGiro giebt dem Jndossatar gegen den Acccptanten auch nicht die Rechte einesProknra-Jndossatars (Art. 17). OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 60.
Vgl. auch Art. 98 Nr. 2.
°°°) Durch ein Theilindossamcnt werden Wechsclrechtc weder erzengtnoch übertragen. RG. v. 2. April 1384, Bd. 11 S. 148.
°2) Dieser Artikel hat nicht etwa die Bedeutung, daß der, welcher aufden Aussteller bcgicbt, auf die Rechte gegen diesen verzichtet; er bestimmtnur die Zulassigkcit des Indossaments an den Aussteller, Bezogenen, Acccp-tanten und früheren Indossanten und giebt solchem Indossament die gleicherechtliche Wirkung wie dem gewöhnlichen. OHG. v. 8. Okt. 187S, Bd. 18S. 413. — An den Acccptanten kann der Wechsel wirksam nnr bis zumVerfall girirt werden. OHG. v. 7. März 1879, Bd. 25 S. 13 (20).
°') Die Artikel 11 bis 13 kommen für das Indossament von Aktienzur Anwendimg. Art. 182 HGB.