Indossament. Art. 13—16.
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Art. 13.") Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die aufdemselben befindlichen Blanko-Jndossamente auszufüllen; er kannden Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossiren.
Art. 14. Der Indossant hastet jedem späteren Inhaber desWechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat eraber dem Judossameute die Bemerkung „ohne Gewährleistung",ohne „Obligo" oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzuge-siigt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamentebefreit.^)
Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durchdie Worte „nicht an Order" oder durch eineu gleichbedeutenden Aus-druck verboteu,°°) so haben diejenigen, an welche der Wechsel ausder Hand des Jndossatars gelangt, gegen den Indossanten keinenRegreß.
Art. 1k. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die fürdie Protesterhebung mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufenist, so erlaugt der Jndossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenenAkzepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen,welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. ^')°°>
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits MangelsZahlung prvtestirt worden,^) so hat der Jndossatar nur die Rechteseines Indossanten gegen den Akzeptanten, den Aussteller und die-jenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebuug indossirt haben.
Wenn der Trassant eines Wechsels an eigene Ordre seinem erstenIndossament die Bemerkung: ohne Obligo beifügt (Art. 14), bleibt erdoch als Aussteller regreßpflichtig. OHG. v. 3. Nov. 1370, Bd. 1 S. 07.RG, v. 4. Dez. 1886, Bd. 18 S. 112.Vgl. Art. 49, 81.
°°) Aus der Ucberschrist: Depöt-Wechscl kann eine Unzulässigkeitder Jndossirung nicht abgeleitet werden. OHG. v. 19. Mai 1874, Bd. 13S. 412.
b') Der solchergestalt bcgebcne Wechsel nimmt die Natur des Sicht-wechscls an »nd ist nach Analogie eines solchen zu behandeln. OHG. v. 7.Mai 1872, Bd. 6 S. 99.
°°) Das Nachindossamcnt (b. h. Indossament nach Verfall) eineseigenen, nicht protestirten Wechsels gewährt dem Giratar sclbststänbige Rechtegegen den Aussteller. OHG. v. 13. Okt. 1872, Bd. 7 S. 316.
Nur der Protest hat diese Wirkung (nicht vorherige Einklagung).OHG. v. 9. Dez. 1873, Bd. 12 S. 1S4.