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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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10 1, Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln Art. 16.

Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßigverpflichtet.°°-°-»)

^) Ein solches Indossament ist also kein eigentliches, sondern nur eineUebcrtragung der Rechte des Indossanten, eine Cession seiner Regreßrechteund des Anspruchs gegen den Acccptanten, mithin könne» dem Jndossataralle Einreden entgegengehalten werden, welche dem Beklagten gegen den In-dossanten zustehen (OHG. v. 4. Dez. 1872, Bd. 8 S. 164)^ oder gegeneinen Zwischcniudossanten (RG. v. 29. Dez. 1883, Bd. 14 S. 105), er hatkein Klagerecht gegen den Indossanten (OHG. v. 25. Mai 1875, Bd. 18S. 4), und wenn dieser auch zugleich Aussteller war, so haftet er doch nichtetwa als solcher. OHG. v. 2. Jan. 1877, Bd. 21 S. 273.

Das nach Protest gegebene Indossament ist zwar in seiner Wir-kung beschränkt, hat aber gleichwohl, insbesondere fiir die Legitimation, dieBedcntnng eines Indossamentes und nicht die einer Cession. RG. v. 5.März 1889, Bd. 23 S. 49. (Der Rcmittcnt, welcher den Wechsel nachProtest indossirt und vom Jndossatar zurückerhalten hatte, durfte die In-dossamente streichen (Art. 54, 55 WO ) und damit die Uebertragung unge-schehen machen i er blieb als Remittent zur Klage lcgitimirt und durste dasdiesen: zustehende Wechselrecht ausüben).

««») Wer einen Wechsel nach Protest mangels Zahlung erwirbt, kannein vor demselben ausgestelltes Blankoindossamcnt unter Durchstreichuugnachfolgender zu seiner Legitimation benutzen; bezüglich der Wirkung ist abernicht die Zeit der Ausstellung, sondern die der Benutzung geltend; seineRechte als Kläger sind mit Rücksicht ans die persönlichen Verhältnisse zu be-stimmen, welche zur Zeit des Protestes zwischen dem damaligen Wechsel-gläubiger und dem Wechselschuldner bestanden, oder nach dem Protest zwischendem gedachten Wechselgläubigcr und dessen Rechtsnachfolger und dem Wechsel-schuldner entstanden sind, und muß er sich daher Einreden gefallen lassen,welche der Wechselschuldner einem dieser Rechtsvorgänger entgegensetzenkonnte, deshalb sogar auch Einreden, welche sich aus seinem Verhältnisse zueinem sonstigen, auf der Wcchsclurkuude nicht vorkommenden ErWerber desprotestirtcn Wechsels ergeben. OHG. v. 30. Okt. 1877, Bd. 23 S. 35,dagegen: RG. (vereinigte Civilsenatc) v. 8. Juli 1880, Bd. 2 S. 75! DieLegitimation eines Wechsclerwerbers nach Verfall und Protest kann nichtdurch ein vor Vorfall ertheiltes Blankoindossamcnt hergestellt werden.

Ueber die Legitimation des Regreßnehmers oder des Inhabers nachcrsolgter Einlösung vgl. Art. 41. Diese lcgitimiren sich durch den Besitz desWechsels und den Protest, aus welchem ihr Eintritt in den Laus des Wech-sels vor der Protestcrhcbung ersichtlich wird.

°°°) Ein Vollindossatar ist nicht berechtigt, auf Grund des Vollindossa-mentes den Wechsel gegen den Acccptanten mit der Erklärung, das Vollin-dossament eines Vormannes sei in Wirklichkeit nur ein Prokuraindossament,als Bevollmächtigter dieses Bormanncs einzuklagen. RG. v. 4. März 1391,Bd. 27 S. 128.

°') Der Protest muß rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 41