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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Präsentation zur Annahme, Art, 17, 18, 11

Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkungzur Einkas-sirung",in Prokura" oder eine andere, die Bevollmächtigung aus-drückende Formel beigefügt worden,^) so übertragt das Indossa-ment das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber denJndossatar zur Einziehnng derWechselforderung,^) Protesterhebung^)und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von derunterbliebenen Zahlung (Art. 4S), sowie zur Einklagung der nichtbezahlten und znr Erhebung der deponirten Wechselschuld. Einsolcher Jndossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein wei-teres Prokura-Indossament einem anderen zu übertragen. Dagegenist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossamentselbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zu-satzoder Order" hinzugefügt ist.

IV. Präsentation zur Annahme.Art. 18.") Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, denWechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu Präsentiren und inErmangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine ent-

Abs, 2 erhoben sein; ein späterer Protest ist nicht geeignet, den Wechsel alsprotestirt bezeichnen zu lassen, auch nicht dem Acccptanten gegenüber, RG.v. 4. Mai 1880, Bd. 1 S, 293,

°'s,) Das Prokuraindossamcnt kann, was das innere Verhältnißzwischen dem Indossanten und dem Jndossatare anlangt, an sich von demersteren jederzeit widerrufen werden. Soweit aber dritten Personengegenüber die gesetzlichen Befugnisse des Proknraindossatars reichen, erscheintdieser, solange das Prokuraindossament formell ausweislich der W e ch -selurkunde besteht, als ausschließlich lcgitimirt, die Rechte ansdem Wechsel geltend zu machen. RG. v. 9, Dez. 1833, Bd, 32 S, 75,(Der Indossant kann deshalb den Protest nicht erheben lassen, vgl. Note 13»zu Art. 36.)

°2) Der dnrch reines Indossament Icgitimirte Jndossatar gilt Drittengegenüber als berechtigter Wechsclgläubiger, was auch zwischen ihm »nd demIndossanten verabredet sein mag; der Gegenbeweis, auch der der Simulationist ausgeschlossen. OHG, o, 9, April 1872, Bd. 6 S, 45.

Zu dieser ist er als Mandatar verpflichtet, sonst macht er ssch regcß-pflichtig. OHG. v. 28, Juni 1375, Bd, 17 S, 413.

Wegen des Einwan des der Arglist siehe Am», 95, zu Art, 82,

Prozeßpartei ist der Prokuraindossant. Z. B, OHG. v. 16, Mai1877. Bd. 22 S. 174.

") Die Nürnberger Novelle Nr. 5 hat diesem Art. seinen jetzigen Wort-laut gegeben.