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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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12 1, Wechs.Ordn. 2, Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 19, 20.

gegenstehende Uebereiukunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. Nurbei Meß- oder Marktwechselu findet eine Ausnahme dahin statt,daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetz-lich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und inErmangelung derselbe» protestirt werdeu köunen. Der bloße Besitzdes Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zurErhebung des Protestes Mangels Annahme.

Art. 19. Eine Verpflichtung^) des Inhabers, den Wechselzur Annahme zu Präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, welcheauf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen,bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossantenund den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel ent-haltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zweiJahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden.°°)Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossa-mente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seinewechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieserFrist zur Annahme präsentirt worden ist.

Art. 2V. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nachSicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene dieDatirung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Ver-lust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und denAussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch eineninnerhalb der Präsentationssrist (Art. 19)erhobenen Protest fest-stellen lassen.

Bei unterlassener Präsentation geht nnr der Rcgreßanspruch, nichtder Anspruch gegen den Acceptcmten verloren, diesem gegenüber tritt dieFälligkeit zwei Jahre nach der Ausstellung ein. OHG. v. 5. April 1872,Bd. 1k S. 346.

Ebenso bei einfachen (d. h. nicht ans eine bestimmte Zeit nach Sicht ge-stellten) Sichtwcchseln. Z. B. OHG. v. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47.

"°) Die Präsentation muß im Wohnort, nicht im Domizil geschehen(da der Domizilvermerk an sich lediglich die Zahlung, nicht auch anderweitigeWcchselakte betrifft), falls nicht im Wechsel etwas Anderes angeordnet ist.Z. B. OHG. v. 2. Mai 1873, Bd. 10 S. 49.

<") Dies gilt nur fllr die Präsentation znr Annahme befristeter, nichtfür Präsentation znr Zahlung einfacher Sichtwechsel (diese, als bei Vorzei-gung fällig, müssen nach Art. 41 binnen 2 Tagen protestirt werden). OHG.v. 7. Mai 1872, Bd. 6 S. 99.