Annahme (Atzeptation). Art, 21.
13
Der Protesttag gilt in diesem Falle fiir den Tag der Präsen-tation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Ak-zeptanten, welcher die Datirung seines Akzeptes unterlassen hat, dieVerfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist angerechnet.^)
V. Annahme (Akzeptation).
Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechselschriftlich geschehen."")
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenenunterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, so-fern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, das; der Be-zogene entweder überhaupt nicht oder nur unier gewissen Ein-schränkungen annehmen wolle.'")
°°) Es ist nicht zulässig, nachzuweisen, daß eine friihere Präsentationsiattgesundcn habe. OHG- v. 13. Juli 1876, Bd. 20 S. 173.
Ueber Nichtübereinstimmung der Adresse und des Aunahmevcrmcrksvgl. Anm. 3S zn Art. 4.
'°) Der den Bezogenen verbindende Akt beruht nicht erst in der Aus-reichung, beziehungsweise Zurückgabe des mit dem Acccpt versehenen Wech-sels, sondern in der Niederschrift des Acceptes. RG. v. 7. April 1833,Bd. 9 S. 57 (vgl. jedoch unten Anm. 78 betreff. Blankoaccepte).
Blanko-Accepte, theilweisc ausgefüllte Wechsel. «-)
^) Durch die Ausstellung eines Wcchselblankcts und dessen Ucbergabcan einen Andern mit der Ermächtigung, das Blankett in verabredeter Weiseauszusüllen, kommt nicht allein ein Wcchsclvcrtrag (paetum clo cambianäo)zn Stande, sondern es ist auch von Seiten des Acccptantcn bereits Alles ge-schehen, was seinerseits znr Schaffung der Wcchsclobligation erforderlich ist.RG. v. 14. Nov. 1883, Bd. 11 S. S (8).
'2) Durch die Abgabe eines Blanko-Acccpts erwirbt der Empfängerregelmäßig nnwiderruflich eiu vom Einspruch des Gebers nicht mehr ab-hängiges, nicht auf seine Person beschränktes, sondern auf seine Rechtsnach-folger übergehendes Vermögensrecht, dnrch Ausfüllung des Blankets einenallen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wechsel herzustellen) derNchmer braucht dann zur Begründung des Anspruchs nicht noch zu beweise«,daß er zur Ausfüllung in der geschehenen Art ermächtigt gewesen, vielmehrsteht ihm eine Vermuthung znr Seite, welche der Beklagte durch die sub-