14 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 2l.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wennder Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firmaauf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
stantiirte Darlegung nnd den Nachweis der Einrede der Arglist, d. h. daßder Nchmer das in ihn gesetzte Vertrauen gemißbraucht und dein Wechseleinen von der ertheilten Erlanbniß abweichenden Inhalt gegeben hat, zn ent-kräften hat. OHG. v. 10. Jan. 1877, Bd. 21 S. 324,'RG. V. 4. Nov.1882, Bd. 8 S. 57.
Der Empfänger ist befugt, falls nichts Anderes verabredet ist, daSBlanko-Acccpt unansgefüllt (oder nach unvollständiger Ausfüllung, NG. v.6. Dez. 1893, Bd. 32 S. 69) weiter zu begeben und dessen Ausfüllung (so-weit sie nicht bereits vou ihm bewirkt ist) dem späteren Nehmcr zu überlassen.RG. v. 4. Nov. 1882, Bd. 8 S. 57. Vgl. aber wegen Beseitigung vonMängeln Note 77^.
Die Ausfüllung darf auch geschehen: durch den in Konkurs ge-rathenen Gläubiger (OHG. v. 18. Sept. 1874, Bd. 14 S. 56), dnrch denKonkursverwalter (OHG. v. 23. April 1875, Bd. 17 S. 211), durch dieErben (z. B. OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 54).
^2) Die vertragswidrige Ausfüllung des Blaukcts begründet keineneinem jeden Nchmer entgegenstehenden Einwand, vielmehr nur eine ledig-lich demjenigen Nehmcr nachtheiligc Einrede, welcher selber die Aus-füllung widerrechtlich bcwirkt oder an der Vcrtragswidrigkeit Thcil genom-men, oder doch beim Erwerbe des bereits ausgefüllten Wechsels um den Ver-traucnsmißbrauch gewußt hat — somit nur eine dem bösgliinbigen Nchmerentgegenstehende exceptio lloli. OHG. v. 9. April 1872, Bd. 6 S. 45.RG. v. 21. Sept. 1887, Bd. 19 S. 136.
'°) Die Bcfugniß erstreckt sich jedoch nur auf den regelmäßigen Inhalt;znr Beifügung eines Domizilvermerks muß der übereinstimmende (wenn auchnicht ausdrücklich erklärte) Wille der ersten Kontrahenten dargethan werde»,z. B. OHG. v. 1. März 1878, Bd. 23 S. 211, NG. v. 3. Dez. 1880, Bd. 3S. 60, RG. für Strafsachen v. 20. Sept. 1881, Bd. 4 S. 410.
^) Der beklagte Wechselaussteller kann sich für das objektive Moment,daß durch die Domizilirnng die Ausfüllnugsermächtignng abrcdewidrig be-nutzt worden, allerdings jedem Wechselnehmer gegenüber zunächst darauf be-rufen, daß Wechselzahlung am Wohnorte bcS Bezogenen das Allgemeine,Typische, Domizilirnng des Wechsels daS Singnlärc, die Verpflichtung Quali-fizirendc sei. Zum Nachweise aber des subjektiven Moments der Bösgläubig-kcit in den Fällen, in welchen es dieses Nachweises bedarf, weil der dritteWechselinhaber den Wechsel bereits von einem früheren Nehmer mit der do-mizilirten Adresse ausgefüllt erworben hat, genügt der Hinweis ans die Ver-muthung für die Eingcschränkthcit derAusfüllungsermächtignng nicht, sondernes müssen Umstände vorgebracht werden, welche begründeten Zweifel Seitensdes Wechselinhabers hätten erregen sollen, ob die Ermächtigung zur Domi-zilirung vom Aussteller ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt war.RG. v. 21. Sept. 1887, Bd. 19 S. 136.