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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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Annahme (Akzcptation). Art. 21.

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Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommenwerden.^»)

^a) Es beruht die verpflichtende Kraft des Accepts nicht ans dem Ver-tragsverhältnisse zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen, sondern aus-schließlich auf der Niederschrift des Accepts und der darin enthaltenen ein-seitigen Willenserklärung des Bezogenen, die nicht dem Aussteller allein,sondern sämmtlichen Wechselinhabern gegenüber abgegeben wird. NG. v.6. Nov. 1889, Bd. 24 S. 87.

") Sobald der Empfänger des Blanko-Acccpts dasselbe einmal ausge-füllt und einen vollständigen Wechsel hergestellt hat, ist seine Ermächtigungerschöpft und er darf nicht nachträglich wieder Aenderungen bezw. Zusätzemachen. OHG. v. 26. Sept. 1874, Bd. 14 S. 332. RG. v. 30. Juni1883, Bd. g S. 135.

"k) Die Begebung eines von vornehcrein sich als vollständig darstellen-den, jedoch in einem wesentlichen Punkte mangelhaften Wechsels begründetnicht die Vermuthung, daß der Empfänger und dessen Nachmänner zur Be-seitigung des Mangels ermächtigt seien. RG. v. 6. Dez. 1893, Bd. 32S. 69.

7°) Der Acccptant eines Blanko-Acccpts wird noch nicht durch bis Aus-händigung des Acceptcs verpflichtet, sondern erst mit dem Momente der ge-schehenen Ausfüllung. RG. v. 1. Okk. 1880, Bd. 2 S. 89.

^) Die Frage, ob eine verpflichtende Wechsel-Erklärung des Acceptanteuvorliegt, ob insbesondere die Vcrtragsfähigkcit desselben und dieBertretungs-befngniß des in seinem Namen unterzeichnenden Vertreters vorhanden ge-wesen sei, ist nicht nach der Zeit der Ausfüllung des Blankcts, sondern nachder Zeit der Ausstellung und Uebcrgabe dcs Vlanko-Acccptcs zn beurtheilenlob etwa die Zeit der Ausstellung allein entscheidend sei, ist unentschieden ge-lassen). RG. v. 14. Nov. 1883, Bd. 11 S. 5 (8).

Steht der Name des Gebers auf dem Blanket an einer Stelle,welche auf seine Absicht, nur als Aussteller unterschreiben zu wolle»,schließen läßt, so enthält es eine Ucberschrcitnng der dem Nehmcr ertheiltenErmächtigung zur Ausfüllung desselben, wenn er seinen eigenen Namen alsAussteller über den Namen dcs Gcbcrrs schreibt und diesen, indem er demWechsel die Adresse des Gebers als Trassanten beifügt, in die Stellungdes Acceptantcn verbrängt. RG. v. 28. Mai 1884, Bd. 12 S. 119.

Ein Wcchsel-Acccpt kann nur von dem in gehörigerWcisc Bezogenengültig vollzogen werden. RG. v. 29. Mai 188S, Bd. 14 S. 17, vgl. Note36 zu Art. 4 Nr. 7.

Die Uebergabe eines in blanco acceptirten eigenen Wechsels stelltsich ebenso wie die Uebcrgabe eines Blanko-Acceptes als Ermächtigung zurHerstellung einer Wcchsel-Obligation dar. RG. v. IS. Mai 1889, Bd. 23S. 109.

Blanko-Acccpte können aufgeboten werden, f. Anm. 66 zn Art. 73.Gefälligleits-Accepte°^).

Gefälligkcits-Acccpt in der unter Kaufleuten üblichen Bedeutung