16 I.Wechs.Ordn. 2. Abschn, Von gezogenen Wechseln. Art. 22, 23.
Art. 82. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theilder im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.^)^)
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wirdder Wechsel einem solchen glcichgeachtet, dessen Annahme gänzlichverweigert worden ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalteseines Akzeptes wechselmäßig.
Art. 23. Der Bezogene")^) wird durch die Annahme°°)wechselmäszig verpflichtet,"") die von ihm akzeptirte SummezurVersallzeit zu zahlen.
heißt, daß der Wechsel von dem Beklagten aus bloßer Gefälligkeit gegen denKläger, um demselben Kredit zu verschaffen, acccptirt worden, wobei Kläger ,sei es ausdrücklich oder stillschweigend, die Verpflichtung übernommen habe,dem Beklagten bis znm Verfall Deckung zu gewähren oder den Wechsel zurVcrfallzcit einzulösen. Danu steht der Klage ans dem, der Acccptation zuGrunde liegenden Rechtsgeschäfte eine wirksame Einrede entgegen und Kläger ist nicht berechtigt, den Beklagten ans seinem Acccpt zu belangen. OHG. v.5. Okt. 1874, Bd. 14 S. 225.
Die Behauptung, daß ein Gefälligkeits-Wechscl eingelöst worden sei,genügt zur Klage auf Deckung gegen den, für den der Wechsel eingelöst wordenist. ÖHG. v. 23. Okt. 1875, Bd. IS S 250.
Auch die Bürgschaft (Art. 81) darf auf einen Theil beschränkt wer-den. OHG. v. 3l. Jan. 1874, Bd. 12 S. 255.
6°) Der Zusatz, daß „nicht an Order" gehaftet werde, bildet eine zu-lässige Einschränknng des Acccpts. OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 60.
^) bezogene Allcin-Acccptant wird nicht verpflichtet (vgl.
Art. 81). OHG. v. 26. Jan. 1375, Bd. 15 S. 346. Ist auf eine offeneHandelsgesellschaft gezogen und hat ein Gesellschafter unter seinem Personen-namen acccptirt, so ist weder er, noch die Gesellschaft verhaftet. OHG. v.31. März 1870, Bd. 20 S. 262.
^) Der Acccptaut haftet dem, der sich wechselrechtlich als Eigenthümerdes Wechsels legitimiren wird,' wie diese Legitimation vom Inhaber zu führe»ist, ist im Art. 36 vorgeschrieben. OHG. v. 31. Mai 1878, Bd. 23 S. 356.
"°) Wird dargethan, daß die Annahme vor dem Wechseldatum erfolgtsei, so ist nicht die Zeit des Wechseldatums, sondern die Zeit der Acccptationfür die Beurtheilung der verbindenden Kraft maßgebend. RG. v. 14. Nov.1883, Bd. 11 S. 5 (8).
"") Die Verpflichtung des Acccptanten wird inhaltlich eine andere, jenachdem er vom Inhaber des Wechsels znr Zeit der Fälligkeit oder von einemVormann desselben, der den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat, in An-spruch genommen wird. Dem Inhaber haftet der Acccptaut auf Zahlung derWechselsummc; dem einlösenden Vormanne auf Vergütung alles dessen, wasdieser hat zahlen müssen, weil er selbst nicht bezahlt hat. OHG. V.21. Juni1878, Bd. 24 S. 1 (5).