Annahme (Akzcptation). Art, 24.
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Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzeptewechselmnszig.°°)
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aus-steller zu,»-2)
Art. 24.»°) Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte") des Be-zogenen^) verschiedener Zahlungsort (Art. 4 Nr. 8) angegeben(Domizilwechsel),insofern der Wechsel nicht schon er-giebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies
^) Diese Bestimmung erhält durch Art. 81 Abs. 2 eine Wohl zu be-achtende Ergänzung. Wegen Verzugszinsen siehe Art. 40.
v2) Nicht etwa nur dann, wenn der Aussteller nach Art. 10 als Jn-dossatar auftritt, sondern auch wenn dies nicht der Fall ist. OHG. v. 16. Nov.1872, Bd. 7 S. 288.
^) Der Acccptant mnß zur Begründung der Revaliruugsklage (derKlage auf Deckung) sein Klagerecht begrüngcn, die Berufung auf den Wechselallein enthält eine solche Berufung nicht. Z. B. OSG. v. 18. Juni 1873,Bd. 10 S. 284.
"°) Vgl. Art. 43 (Protest bei domizilirtcn Wechseln).
°') Wohnort, nicht etwa Wohnung in demselben Ort. OSG. v-8. Sept. 187S, Bd. 18 S. 146.
°°) Einzelnen Physischen Person oder Firma. OSG. v. 14. Okt. 1873,Bd. 11 S. 187.
"") Ein Wechsel ist nur bann Domizilwechsel, wenn in ihm vom Aus-steller (siehe Note 97) ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedenerZahlungsort angegeben ist. Die bloße Angabe, daß bei einer anderenPersonzu zahlen sei, reicht nicht hin, um einen Domizilwechsel zn begrün-den. OHG. v. 6. Febr. 1872, Bd. ö S. 99 (sogenannter uneigentlicherDomizilwechsel). Der Zusatz bei Benennung des in F. wohnhaften Trassaten„zahlbar an der Gewerkskasse inL." kann nur dahin gedeutet werde«: „zahl-bar an dieser Kasse d u rch dcu hierzu berufenen Vertreter oder Angestelltender Genossenschaft" und enthält mithin einen Domizilvermcrk. NG. v. 25.Nov.1379, Bd. 1 S. 17.
"') Fügt der Acceptant dem Accepte einen Zahlungsort bei, so istdies ei« beschränktes Accept; ei» Domizilwechsel entsteht dadurch nicht.OHG. v. 9. Mai 1879, Bd. 25 S. 122.
"") Bei dem sog. nneigcntlichcn Domizilwechsel ist die Präsentation zurZahlung und die Protcstcrhebnng mangels Zahlung an dem als Zahlstelle be-zeichneten Orte gegen den Acccptanten als Zahlnngspsiichtrgen, nichtauch gcgeu den Inhaber der Zahlstelle als solchen zu erheben. Ist diese be-zeichnete Zahlstelle nicht zu ermitteln, so genügt der hierüber gemäß Art. 91WO. aufgenommene Protest zur Begründung des Regreßauspruches. Z. B.OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. 2S S. 107.
Basch. 4. Aufl. 2