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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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18 1. Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln, Art, 2S27.

vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken.""),Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogeneselbst die Zahlung ani Zahlungsorte leisten wolle.

Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben diePräsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachlungdieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Ausstellerund die Indossanten zur Folge.

VI. Regreß auf Sicherstellung.1. Wegen nicht erhaltener Annahme.

Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht,oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summeerfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller wechselmäßigverpflichtet, gegen Aushändigung des Mangels Annahme aufge-nommenen Protestes gelingende Sicherheit dahin zu leisten, daß dieBezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nichtangenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nicht-annahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde.

Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten dieschuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahmevon Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.

Art. 26. Der Remittent, sowie jeder Jndossatar wird durchden Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes er-mächtigt, von dem Aussteller und den übrigeu Vormttnnern Sicher-heit zu fordern und im Wege des Wechselprvzesfes darauf zu klagen.

Der Regreßuehmer ist hierbei an die Folgeordnung der In-dossamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.

Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß derRegreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe,bedarf es nicht.

Art. 27. Die bestellte Sicherheit hastet nicht blos dem Regreß-nehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Besteller?,insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstelluug nehmen.Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle

Wenn ein Domizilvcrmerk Wider Wissen und Willen des Ausstellersbeigefügt wird, so ist der Wechsel diesem gegenüber, als wesentlich geändert,gefälscht. Z. B. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 3 S. 51.