Regreß auf Sicherstellung. Art. 28, 29.,
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berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicher-heit Einwendungen zu begründen vermögen.
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich er-folgt ist;
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat,binnen Jahressrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerech-net, ans Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist;
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkrastdesselben erloschen ist.
2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten.Art. 29.'°°) Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommenworden, so kann in Betreff der akzeptirten Summe Sicherheit nurgefordert werden:
1) wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs (De-bitverfahren, Falliment) eröffnet worden ist oder der Akzep-tant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat,'
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in dasVermögen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen oder widcrdenselben wegen Erfüllung einer ZahlungSverbindlichkeit die Voll-streckung des Personalarrestes verfügt worden ist.')
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptantennicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben'») erhoben wird,auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Nothadressen dieAnnahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kannder Inhaber des Wechsels und jeder Jndossatar gegen Auslieferungdes Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art.26-28).-) Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einerVollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Akzep-tanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zuerhalten ist, Protest erheben zu lassen.
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 ge-
'°°) Die Nürnberger Novelle Nr. 6 hat diesem Art. seinen jetzigenWortlaut gegeben.
') Vgl. oben Anm. 8.
'») Im Wohnort, nicht im Domizil vgl. Note 6L zu Art. 19.°) Art. 28 Nr. 2 und 3 findet hierbei Anwendung. Erk. des Ober-Trib. v. 20. März 1871, Striethorst Archiv Bd. 81 S. 236.
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