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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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20 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Aon gezogene» Wechseln. Art. 3032.

nannten Fällen auch von dem Akzeptanten im Wege des Wechsel-Prozesses') Sicherheitsbestellung zu fordern.

VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.1. Zahlnngswg.

Art. 30.<) Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zah-lungstag bezeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.")Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden,so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig. Ist die Zahlungs-zeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden,so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen.

Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor-zeigung fällig.°) Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des Wechsel-mäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller')»ach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung,und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-stellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant aufeinem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Prä-sentationSfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechsclmäßige Verpflich-tung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist Präsentirtworden ist.

Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablause einer be-

°) Nach Z§ 56S ff. CPO., welche trotz § 555 CPO. (der den Urkunden-prozest nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oderLeistung einer bestimmten Qualität anderer vertretbarer Sachen oderWertb-papicrc znläßt) anwendbar sind, vgl. Rehbciu, Mg.Dtsche. WO. 4. Aufl.1891 S. 153 Anm. II>>.

") Der Artikel hat durch die Nürnberger Novelle Nr. 7 seinen jetzigenWortlaut erhalten.

°) Eine Ausnahme statnircn die Art. 92 (für Sonn- und Feiertage)und Art. 93 (für Kassirtage).

Vgl. auch Art. 98 Nr. 5 (in Betreff eigner Wechsel).

°) Die Verjährung läuft von der Vorzeigung ab; erfolgt keine Präsen-tation, so gilt der Wechsel als vom Ablauf der zwei Jahre des zweitenSatzes ab fällig (OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 31) und die Ver-jährung länft von diesem Zeitpunkte ab, z. B. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47.

') Nicht aber gegen den Acccptantcn und nicht gegen den Ausstellereines eigenen Sichtwcchscls. Z. B. OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5 S.314. Diese bleiben bis zum Ablauf der Verjährungszcit (nach Anm. 6)verhaftet. RG. v. 26. Nov. 1880, Bd. 3 S. 6.