Erfüllung der Wechselverbiudlichkeit. Art, 33—35. L1
stimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt dieVerfallzeit ein:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tageder Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, anwelchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oderder nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nichtmitgerechnet;
9) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrereMonate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel-jahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswvcheoder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oderZahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht;fehlt dieser Tag in dem ZahlnngSmonate, so tritt die Ver-fallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraume von15 Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrereganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15Tage zuletzt zu zählen.
Art. 33. Respekttage °) finden nicht statt.Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Stylegerechnet wird, ein im Inlands zahlbarer Wechsel nach Dato aus-gestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Styledatirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird derVerfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet,welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellungentspricht.
Art. 35. Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch dieGesetze des Meß- oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit, undin Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor demgesetzlichen Schlüsse der Messe oder des Marktes fällig. Dauertdie Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Versallzeitdes Wechsels an diesem Tage ein.
Respekttage, d. h, dem Wechselacceptcmten nach manchen Rechten zu-siehende kurze Fristen zur Verbesserung von Jrrthummern, Nachlässigkeitenund momentanen Verlegenheiten. OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 1 S. SSL..