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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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22 1. Wichs. Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln. Art. 36.

2. Zahlung.

Art. 36. Der Inhaber") eines indossirten Wechsels wird durcheine zusammenhängende, bis aus ihn hinuntergehende Reihe vonJudossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt."») Daserste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten,jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unter-zeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossamentals Jndossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Jndossament einweiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aus-steller des letzteren den Wechsel durch das Blanko-Jndossament er-worben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung derLegitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der In-dossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.^")

°) Die Behauptung und der Nachweis der Uebergabe des Konnosse-ments (Wechsels) erscheint deshab als entbehrlich, weil allemal, wenn eindurch Orderpapier als Gläubiger Legitimirter dasselbe besitzt, vermuthetwird, daß er durch Uebergabe in den Besitz desselben gelangt sei. RG. v. 2.Febr. 1881, Bd. 4 S. 145 (147).

"2) Die Legitimation ist eine rein formale; es steht dem Acceptantcnnicht zn, dem Inhaber entgegenzustellen, daß dessen Vormanne die civilrecht-liche Bcfngniß zum Giriren gefehlt habe und deshalb die dem Inhaber er-theilte Wechsclubertragnng materiell rechtlich nicht gelte (z. B. daß die Aus-stellerin Ehefrau sei). OHG. v. 31. Mai 1878, Bd. 23 S. 356.

Auf die Echtheit der Indossamente kommt es nicht an. OHG. v.0. Mai 1871, Bd. 2 S. 281. Es kommt nur darauf an, ob die Indossa-mente der Form nach in Ordnung sind (nicht z. B. darauf, ob die Personen,welche für eine Gewerkschaft zeichnen, dazu legitimirt sind). OHG. v. 15.April 1875, Bd. 16 S. 362.

") Ein Indossament, welches sich nicht an den Wechsel selbst, bez. andie vorausgehenden Indossamente anschließt, ist bedeutungslos, ebenso dieweiteren Indossamente, welche sich ans ein solches gründen. OHG. v. 24.Nov. 1874, Bd. 15 S. 163. .

^) Ist ein Vollgiro bis auf den Namen ausgestrichen, so gilt die übriggebliebene Unterschrift nicht als Blankogiro. OSG. v. 19. Febr. 1875,Bd. 16 S. 141.

") Wenn ein Jndossatar ein Indossament auf den Wechsel schreibt,den Wechsel aber nicht begiebt und das Indossament nicht ausstreicht, so ister zur Protesterhebung nicht legitimirt. RG. v. 5. Jan. 1880, Bd. 1S. 32.

Wenn auf ein Proknraindossament noch ein weiteres undnrch-