Erfüllung der Wechsclverbindlichkeit. Art. 37—39. 23
Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche amZahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswnhrung,so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit inder Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Ausstellerdurch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zu-satzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte aus-drücklich bestimmt hat.
Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angeboteneTheilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme aufden ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigungdes auittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet.^) Hat der Wechsel-schuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen,daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittungaus einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde,")
strichenes Prokuraindossamcnt folgt, so ist der für den ersten Jndossatar er-hobene Protest ungültig. RG. v. 9. Dez. 1893, Bd. 32 S, 75.
Eine vom Protest erhebenden Gläubiger beigefügte, nicht durch-strichene Quittung hindert die Anstellung der Wechselklage nicht. NG. v,19. Mai 1882, Bd. 7 S. 67.
'°) Ein auf den Wechsel gesetzter Quittungsvermerk vernichtet nicht alleRechte aus dem Wechsel; die Frage, ob und inwieweit die Zahlung sür deuin Anspruch genommenen Wechselvcrpflichteten wirkt, hängt von den Um-ständen des einzelnen Falles ab, insbesondere davon, ob die Zahlung in derAbsicht geschehen ist, eine objektive Tilgung der Wechselobligation herbeizu-führen, oder ob der Zahlende nur zu dem Zwecke gezahlt hat, um sich selbstvon seiner Wechsclverbindlichkcit zu befreien. RG. v. 3. April 1883, Bd. 9S. 62.
Jedes den Wechselschuldncr verurtheilende Erkenntniß enthält still-schweigend die Klausel: „gegen Aushändigung des quittirten Wechsels".OHG. v. 16. Sept. 1873, Bd. 11 S. 67.
Ueber die Folge der Konkurseröffnung auf die Wechselzahlungvgl. Z 27 Konk.Ordng.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechsel» wird nach Z 732CPO. dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitznimmt.
ProlongationS-Wechsel.")
") Ob durch die Ausstellung eines neuen gleichlautenden Wechsels mitverändertem Fälligkeitstermine bei Verfall eines frülier ausgestellten undacceptirtcn Wechsels nur die Zahlungsfrist hat verlängert oder das bestehendeSchuldverhältniß durch Begründung eines neuen (durch Novation) hat aus-gehoben werden sollen, hängt von den konkreten Verhältnissen ab; ein all-