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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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24 1- Wechs.Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln. Art. 40, 41.

Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzcitnicht gefordert, so ist der Akzeptant nach Ablauf der für die Pro-testerhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt,^) dieWechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gerichtoder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigtenBehörde oder Anstalt niederzulegeu.^) Der Vorladung des In-habers bedarf es nicht.

VIII. Regreß Mangels Zahlung.Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlungstatthaften Regresses gegen den Aussteller uud die Indossanten isterforderlich:

1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und

2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung derZahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenenProtest dargelhan wird.

Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, siemuß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstagegeschehen. -«^')

gemeiner Catz, daß durch Ausstellung eines solchen Prolongationswechselsdie frühere Wcchsclschuld getilgt werde, läßt sich nicht anfstellen. Der Wille,das alte Schuldverhältniß dnrch Begründung eines neuen aufheben zuwollen (der »uimris nov»n<Ii), ninß, wenn auch nicht mit ausdrücklichenWorte» erklärt, doch deutlich erkennbar gemacht sein. RG. v. 3. April 1883,Bd. 9 S. 62 (65).

Aber nicht verpflichtet; die Unterlassung der Deposition kann dahereine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht begründen, die WO. ent-hält keine Bestimmung, wonach unter allen Umständen und ohne Rücksichtauf die Präsentation des Wechsels vom Verfalltage an die Wechselsummeverzinst werden müsse; vielmehr ist die Pflicht zur Zinszahlung vom Nach-weis des Zahlungsverzuges bedingt I der Schuldner darf abwarten, daß derInhaber des Wechsels unter Präsentation desselben am Zahlungsorte Zahlungfordere. OHG. v. 6. April 1872, Bd. S S. 373.

Wenn der Bekl. alsbald nach der Vorladung bczw. im Terminezahlt, trifft ihn kein Verzug (vorausgesetzt, daß nicht präsentirt worden ist),und er hat weder Verzugszinsen noch Kosten zu tragen. OHG. v. 20. Juni1874, Bd. 14 S. 30.

Vgl. auch Art 98 Nr. 5.

") Ueber Form und Inhalt der Protesturkunde siehe Art. 87, 88:über Ort und Zeit der Präsentation und der Protcsterhebung siehe Art. 91bis 93, bei eigenen Wechseln Art. 98 Nr. 6, Art. 99.