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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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Regreß Mangels Zahlung. Art. 42.

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Art. 42. Die Ausforderung, keinen Protest erheben zu lassen,(.ohne Protest",ohne Kosten" -c.), gilt als Erlaß des Protestes,nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation.^)Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht,muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehenePräsentation in Abrede stellt."») Gegen die Pflicht zum Ersäheder Protestkosten schützt jene Ausforderung nicht.

^) Dci Berechnung der Protesttage werden die Sonn- und Feiertagenicht mitgezählt. Erk. des Ober-Trib. v. 13. Juli 1867, StriethorftArchiv. Bd. 66 S. 3S0.

22) Die, wenn auch durch v!s majoi- verursachte, Verspätung des Pro-testes hindert den Regreß. OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 1 S. 288.

Wenn der Acccptant ans einen späteren Zahlnngstag angenommenhat, muß nach dem vom Aussteller geschriebenen Tage Protest erhoben werden.OHG. v. 4. Dez. 1876, Bd. 21 S. 1S1.

Die Protesturkunde ist nicht bloßes Beweismittel, sondern ein zurBegründung der Wcchselrcgreßklage unerläßlicher SolenuitätSakt, das einzigeMittel, die Präsentation und Nichtzahlung zu konstatircn? die Rcgrcßklageist auch dann nicht zuzulassen, wenn die Parteien über die Thatsache derPräsentation und der Erhebung des Protestes einverstanden sind, die Ur-kunde aber dem Gesetze nicht entspricht. OHG. v. 25. Sept. 1872, Bd. 7S. 184; die Protesturkunde muß deshalb vom Kläger beigebracht werde»,sonst ist seine Klage unbegründet, wenn auch Beklagter keinen Einwanddaraus erhebt. Z.B. OHG. v. 22. Okt. 1875, Bd. 18 S. 271.

^) Ist die Protesturkunde verloren gegangen, so kann anderweit nach-gewiesen werden, daß sie vorhanden gewesen sei; enthält die AusfertigungMängel, so steht dies nicht entgegen, wenn nur die Freiheit der Original-urkunde von jenen Mängeln anderweit bewiesen wird. OHG. v. 6. April1878, Bd. 23 S. 410.

'°) Der Protest und die Präsentation ist nur dann gehörig erfolgt,wenn er durch eine nach Art. 36 lcgitimirte Person bewirkt ist, die Korrekt-heit deS Protestes in dieser Richtung ist von Amtswegen zu prüfen. OLG.v. 22. Okt. 1875, Bd. 18 S. 271.

Präsentation und Protestcrhcbung dars nicht gegen den Konkurs-verwalter, sondern muß gcgcu deu Schuldner selbst erhoben werden. OüG.v. 25. Mai 1878, Bd. 24 S. 22 (Plcnarentschciduug).

2°) Es darf auch diese erlasse» werden. Z. B. ÖSG. v. 6. Okt. 1874,Bd. 14 S. 315.

Der Erlaß steht nur der Person entgegen, welche denselben aus-gesprochen hat, ob daher der Erlaß vom Aussteller oder von irgend eine»!anderen Regreßpflichtigen ausgeht, ob er über dem ganzen Wechsel oder beider Unterschrift des Ausstellers steht, kommt anderen Regreßpflichtigen gegen-über, welche nicht selbst den gleichen Erlaß ausgesprochen haben, nicht in Be-tracht. OHG. v. 7. Mai 1875, Bd. 17 S. 262 (266).