26 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 43.
Art. 43."°») Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten, oderwenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an dem-jenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zuPräsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu Protestiren.Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt,so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen denAussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Akzeptantenverloren/«^)
Der (nicht auf dem Wechsel stehende) Erlaß kommt nur dein Wechsel-gläubiger zu statte», mit dem der Erlaßvertrag (der übrigens formlos, alsoauch mündlich geschlossen werden kann) geschlossen ist oder welcher in den-selben succedirt ist, nicht aber dem Giratar des Gläubigers. OSG. v. 3.März 1878, Bd. 23 S. 217.
Wer den Protest erlassen hat, haftet in demselben Umfange, wie erhasten würde, wenn der Protest erhoben wäre.
Ueber Verjährung bei erlassenem Protest siehe Art. 78 Note 30.
"2) Vgl. Art. 24.
^) Ein Wechsel ist nur dann Domizilwechsel, wenn in ihm vom Aus-steller ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedener Zahlungsortangegeben ist. Die bloße Angabe, daß bei einer anderen Person zuzahlen sei, reicht nicht hin, um einen Domizilwechsel zu begründen. OHG.v. 6. Febr. 1372, Bd. ö S. 99 (sogenannter uneigcntlicher Domizilwechsel).
Es darf nur eine Person gegeben sein, bei welcher (abgesehenvom Nothfälle) die Wechselzahlung gefordert werben kann' Angabe mehrererPersonen, zwischen denen der Wechselinhaber die Wahl treffen könnte, ist un-zulässig. RG. v. 1. März 1890, Bd. 25 S. S6 (62)/
^) Der Zusatz bei Benennung des in F. wohnhafte» Trassaten: „zahlbaran der Gcwerkskasse in L." kann nur dahin gedeutet werden: „zahlbar andieser Kasse durch den hierzu berufenen Vertreter oder Angestellten derGenossenschaft" und enthält mithin einen Domizilvermerk. RG. v. 25. Nov.1879, Bd. 1 S. 17. Es mag unerörtert bleiben, ob dieser Entscheidungbeizutretcn ist. Aus keinen Fall darf der Ausdruck: zahlbar a u f einemContor, demjenigen: zahlbar an einer Kasse gleichgestellt werden. Die Formelläßt sich nur auf den Zahlungs o rt beziehen und läßt die Frage, werZahlung zu leisten habe, durch wen solche erfolgen solle, unberührt. NG.v. 25. Sept. 1891, Bd. 23 S. 100 (103).
^"») Daß die Worte: „zahlbar bei" nach einem im Wcchselvcrkehr all-gemein bestehenden Sprachgebrauchs gradeso wie der Ausdruck „zahlbardurch" die Benennung eines Domiziliaten enthält, ist in den Entscheidungendes OHG. Bd. 5 S. 126 und Bd. 9 S. 420 anerkannt. RG. v. 25. Sept.1891, Bd. 28 S. 100.
Die WO. versteht unter „Domizilwechseln" in den Art. 24 u. 43nur solche, auf welchen der Aussteller einen von dem Wohnorte desBczogncn verschiedenen Zahlungsort angegeben hat, und sie will die vom