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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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Regreß Mangels Zahlung, Art, 44,

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Art. 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Ak-zeptanten bedarf es, mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten

Bezognen beim Accepte gegebene Hinzufügung eines Domizils nicht nachden Regeln der Domizilwechsel, sondern nach denen der beschränkten Acceptebehandelt wissen. OHG. v, 9. Mai 1873, Bd. 2S S. 122.

2'<-) Ist der Wechsel erst nach der Acceptirung ohne Wissen des Accep-tanten mit dem Domizilvermerk versehen worden, so ist der Wechsel demAcceptanten gegenüber kein Domizilwechsel. RG. v. 3. Febr. 1892, Bd. 28S. 121.

Jeder sonst Regreßpflichtige darf seine Haftnng ablehnen, wen»nicht wenigstens auch ein Protest dort rechtzeitig erhoben worden ist, wodieser nach dem Inhalte, den der Wechsel zu der Zeit hatte, als seineWechselunterschrift gegeben wurde, bez. die derselbe nachträglich mit seinerZustimmung erhalten hat, zu erheben war; eine etwaige nachträglicheVerfälschung des Inhaltes könnte die Bedingungen seiner Haftung natür-lich nicht zu seinem Nachtheile ändern. Dagegen würde man andrerseits zuweit gehen, falls man die w ech sclr e ch tli ch e Haftung aller Regreßpflich-tigen dann schlechtweg an die Erhebung eines Protestes beim Acceptantenan dessen Wohnort knüpfen wollte, wenn der etwa auf dem Wechsel befind-liche > Domizilvermerk nicht vom Aussteller herrührt, sondern später voneinem andern Wcchselvcrflichteten hinzugefügt ist. RG. v. 2. Nov. 1393,Bd. 32 S. 36 (vgl. Anm. 71a zn Art. 75).

Der Domiziliat, welcher zugleich Aussteller des an eigene Order ge-zogenen Wechsels ist und den Wechsel am Verfalltage einlöst, ohne vorhermangels Zahlung protcstircn zn lassen, verliert den wechsclmäßigen Anspruchgegen den Acceptanten, OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5 S. 308.

6'') Auch der Domiziliat, welcher Girant des Wechsels ist, muß vor derZahlung Protest gegen sich erheben lassen, wenn er den Anspruch aus demWechsel erhalten will. OHG. v. 30. Jan. 1374, Bd. 12 S. 114.

Zur Erhaltung des wechselmäßigcn Anspruchs gegen den Accep-tanten bedarf eS des Protestes beim (benannten) Domiziliaten selbst dann,wenn bei Verfall der Domiziliat zugleich Wechselinhaber (Aussteller, Giratar)ist, es macht keinen Unterschied, ob ein beim Aussteller domizilirtcr Wech-sel überhaupt nicht girirt worden ist. OHG. v. 30. Dez. 1373, Bd. 11 S.188 (Präjudiz 14).

^») Der Aussteller eines domizilirten Wechseis kann gegen den Accep-tanten nicht klagen, wenn der Wechsel zwar rechtzeitig nnd auf Antrag desAusstellers protestirt wurde, dieser aber zur Zeit der Protesterhebung hierzunicht nach Art. 36 WO. Icgitimirt war. RG. v. 28. Nov. 1890, Bd. 27S. 41 (der Aussteller muß also vor Protesterhebung die Giros durchstreichenoder vom Inhaber Protest erheben lassen und dann erst Wechsel uud Protesteinlösen).

25) Bei dem sog. uneigentlichen Domizilwechsel ist die Präsentation zurZahlung und die Protesterhebung mangels Zahlung an dem als Zahlstellebezeichneten Orte gegen den Acceptanten als Zahlnngspflichtigen,