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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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23 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 45, 4V.

Falles, weder der Präsentation am ZahlungStage, noch der Er-hebung eines Protestes.

Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung prvteslirtenWechsels ist verpflichtet/"^") seinen unmittelbaren Vormann inner-halb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von derNichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchemEnde es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalbdieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormannmuß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu be-rechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benach-richtigen. Der Inhaber oder Jndossatar, welcher die Benachrich-tigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormannergehen läßt, wird hierdurch deu sämmtlichen oder den übersprungenenVormttnnern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachnch-ligung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbegegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten,") sodaß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.

Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormannerechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu

nicht auch gegen den Inhaber der Zahlstelle als solchen zu erheben. Ist diesebezeichnete Zahlstelle nicht zn ermitteln, so genügt der hierüber gemäß Art.öl WO. aufgenommene Protest zur Begründung deS Regreßanspruches.Z. B. OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. SS S. 107.

2") Eine Benachrichtigung (nach Art. 45) an den Acceptauten ist nichtvorgeschrieben. OHG. v. 16. Okt. 1874, Bd. 14 S- 327. RG. v. 11. Nov.1879, Bd. 1 S. 45.

2') Protcstat ist der Domiziliat und mir nach dessen, nicht des Accep-tanteu Anwesenheit ist vom Protcsterheber zu fragen. OLG. v. SO. Olt.1875, Bd. 18 S. 327.

'6) Wenn kein Domiziliat genannt ist, mithin der Acceptaut als solchergilt, bedarf eS keines Protestes. OHG. v. 15. Sept. 1370, Bd. 20 S. 414.

°°) Daß die Notifikation erfolgt sei, diese Behauptung ist zur Begrün-dung der Klage nicht nothwendig, die Unterlassniig muß gerügt werden,OHG. v. 14. März 1871, Bd. 2 S. 118, dann muß sie aber Kläger be-weisen. OHG. v. 15. April 1875, Bd. 16 S. 362.

^°) Der Acceptant hat keinen Anspruch auf eine Benachrichtigung, auchnicht bei einem domizilirten Wechsel, siehe Art. 43 Anm. 36.

") Nach der in Art. 47 gegebenen Vorschrift bedarf es in der Praxisoft keiner Benachrichtigung.

4°) Unter Kosten ist die Provision nütverstande» svgl. Art. 48). RG.v. 29. Dez. 1333, Bd. 14 S. 105.