Regreß Mangels Zahlung. AU. 47—50.
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diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß einBrief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenenTage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommeneBrief einen andern Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Em-pfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch einPostattest nachgewiesen werden.
Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufüguugeiner Ortsbezeichnung") weiter begeben, so ist der Vormann des-selben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.
Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Er-stattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Anlieferungdes quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenenProtestes von dem Inhaber zu fordern.")
Art. 49. Der Inhaber eines Mangels Hablnng vrotestirten'")Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselvcrpflichtete oder«uch nur gegen Einige oder Einen derselben anstellen, ohne dadurchseineu Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Ver-pflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der In-dossamente nicht gebunden.
Art. 50. Die Regreßanspriiche des Inhabers, welcher denWechsel Mangels Zahlung hat Protestiren lassen, beschränkensich auf
Das Ausstellungsdatum ersetzt nicht die Ortsbczeichnung im Girodes Aussteller?. OHG.V. 3. Sept. 1875, Bd. 18 S. 138.
") Der Acccpiant, welcher nach Zahlung eines Theiles der Ncgrcß-siimme durch ciucu Ncgrcssatcn den Rest zahlt, darf nicht Aushändigung desWechsels, sondern nur Abschreibung der Von ihm geleisteten Zahlung ans denWechsel und Quittung auf einer Abschrift des Wechsels verlangen. DerWechsel ist vom Inhaber zur Verfügung seines Vormcmncs zn halten. RG.v. ?0. April 1881, Bd. 4 S. 58.
") Dem Mitausstellcr eines (Eigen-) Wechsels als solchem steht, wen»-er seiner Wechselpflicht durch Zahlung au den Inhaber genügt, nach denNormen der WO. Art. 48, 08 dem Inhaber gegenüber nur daS Recht zu,gegen jene Wechsclzahlung die Aushändigung des quittirten Wechsels zufordern. Nach den Normen des Preußische« ALR. steht ihm ein Recht aufUcbertragung der Forderung des Gläubigers nichtzu. RG. v. 6. Dez. 1882,Bd. 8 S. 46.
^) Oder, falls der Protest erlassen ist, auch eines nicht protcstirtcuWechsels.