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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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3g 1. Wechs.Ordu. 2, Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 51.

I) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs"») Prozent jähr-licher Zinsen"") vom Versalltage ab,

L) die Protestkosten nnd anderen Auslagen,

3) eine Provision von ein Drittel Prozent.

Die vorstehenden Betrage müssen, wenn der Regreßpflichtigean einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zn dem-jenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte ausden Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel ans Sichthat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, sowird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher demWohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs istauf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicherAutorität ausgestellten Kurszettel oder durch das Attest eines ver-eideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch ein Attestzweier Kaufleute zu bescheinigen.

Art. 51.") Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oderals Rimesse erhalten hat,")'") ist von einem früheren Indossantenoder von dem Aussteller zu fordern berechtigt:

"») Das VerzngSintcrcsse für Wcchselschulden ist immer 6 Pro-zent (auch im Nichtrcgreßfalle) OHG. v. 24. Jan. 1871, Bd. 1 S. 252.

") Diese Zinsen sind keine Verzugszinsen, sondern ein vom Gesetz fest-gestellter Faktor des Interesses des Gläubigers an dem Garcmtievcrsvrechendes Indossanten. OHG. v. 15. Mai 1872, Bd. k S. 155.

Vgl. Art. 78 (Verjährung dc? Regresses).

") Der Kläger braucht nicht die Zahlung an seinen Nachmann zu be-weisen, aus seinem Besitz des Wechsels und Protestes entsteht die Vermuthung,daß er den im Regreß gegen ihn vorgehenden Hintermann in dem Umfangebefriedigt hat, in welchem er zur Einlösung deS Wechsels verbunden war.Nur die Höhe der Nebcnforberungen, soweit solche ans dem Wechsel undProtest und dem Gesetze sich nicht ergiebt, hat Kläger besonders darzuthnn.OHG. v. 16. Okt. 1874, Bd. 14 S. 327.

") Der Anspruch des Indossanten, welcher den von ihm bcgcbenen Wechselim Rcgreßwcge wieder eingelöst hat, sowohl gegen die Vormänner, wie gegenden Acceptantcn, ist nicht als ein erst mit der Einlösung erworbener anzusehen,hat vielmehr seinen RechtSgrnnd in demjenigen Wcchselnerus, in welchen derIndossant selbst beim Umlauf als Berechtigter getreten war. Der hierdurchsiir den Indossanten begründete Anspruch ist durch die Weitcrbegebnng nichterloschen, vielmehr an die Wiedercinlösung desselben nur als eine Voraus-setzung seiner Gcltcndmachung geknnpft zu erachten. OSG.V. 21. Juni 1878,Bd. 24 S. 1. (Plenarbeschluß.)

°°) Siehe Anmerlnng 47 zn Art 50.