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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Regreß Mangels Zahlung. Art. S2S5.

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1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Stimmenebst sechs Prozent jährlicher Zinsen^) vom Tage derZahlung,L) die ihm erstandenen Kosten,3) eine Provision von ein Drittel Prozent.

Die vorstehenden Betrage") müssen, wenn der Regreßpflichtigean einem anderen Orte als der Regreßuehmer wohnt, zu dem-jenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Rc-greßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogenerWechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Negreßnehmers-kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der KurS-uach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Re-greßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung desKurses kommt die Bestimmung des Art. 50 zur Anwendung.

Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 60 und 51Nummer 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischenOrt die Berechnung höherer, dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.

Art. 53. Der Regreßuehmer kann über den Betrag seinerForderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. DerForderung treten in diesem Falle noch die Maklergebühren fürNegozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren,hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar(a ärit-tur») gestellt werden.

Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung deKWechsels/") ^ Protestes") und einer quittirten RetourrechnungZahlung zu leisten verbunden.

Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmttnner be-

") Die Prozcßkostcn, welche ihm durch die Regreßklage seines Vor-manncs entstanden sind, darf er nicht mit einfordern. OHG. v. 23. Sept.1878, Bd. 24 S. 88.

Vgl. Art. 79 (Verjährung des Regresses).

Unversehrten; ist das Acccpt durch Verschen oder Zufall ge-strichen, so ist der Regreß nicht zulässig, OHG. v. 17. Okt. 1873, Bd. 11S. 218, ebenso nicht, wenn das Acccpt durch Verjährung erloschen ist. RG.v. 2S. Nov. 1882, Bd. 9 S. 22.

") Ordnungsinäßigeni der Regreßpflichtige muß denselben prüfen;wenn derselbe falsch ist und er den Regreß verliert, darf er sich deshalb nichtan den Notar halten. Erk. des Ober-Trib.v. 12. Juli 1869, Striet horstArchiv, Bd. 75 S. 291.