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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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32 1. Wcchs.Ord». 2, Abschn, Von gezogenen Wechseln. Art. S658.

friedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossamentausstreichen.^)

IX. Intervention.1. Ehrcnannahme.

Art. 56. Befindet sich auf einem Mangels Annahme pro-testirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende ^) Nothadresse,so muß, ehe Slcherstellung verlangt werden kcum, die Annahme vonder Nolhadresse gefordert werden. Unter mehreren Nothadressen ge-bührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Ver-pflichteten befreit werden.

Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf demWechsel als Nothadresse benannten Person braucht der Inhabernicht zuzulassen.

Art. 58. Der Ehreuakzeptant mnst sich den Protest MangelsAnnahme gegen Erstattnng der Kosten aushändigen und in einemAnhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er mußden Honoraten unter Uebersenduug des Protestes von der geschehenenIntervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit demProteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung

Wenn er es unterläßt, so hat sein Recht dazu keinen Eintrag erlitten.OHG. v. 11. Sept. 1872, Bd. 7 S. 78. Dies findet auch Anwendung,wenn bei stattgehabter Wechsclintcrvcntion derHonorat den Wechsel von demEhrcnzahler eingelöst hat. RG. v. 10. Juli 1884, Bd. 12 S. 131.

Der Jndossatar (auch der Ehrenzahler und der Honorat; betreff des letz-teren siehe Note zn Art. 63) kann also ohne diese Streichung klagen und weiterbegeben^ es ist zu beachten, daß dies nur fiir den im Besitz des Protestes be-findlichen, durch dessen Inhalt als Jndossatar legitimirtcn Inhaber gilt; wernach Verfall den nnproteftirtcn Wechsel von seinem Nachmanne einlöst, musidie nachfolgenden Giros durchstreichen, um sich zur Weiterbegcbung und zurKlage gegen den Acceptanten (die Indossanten können in diesem Falle mangelsProtestes nicht verklagt werden) zu legitimiren. Vgl. OSG.v.4.Sept. 1374,Bd. 14 S, 152.

In Betreff des Honoraten bei Intervention siehe Anm, SS zu Art, 63.Wegen Benutzung von Blanko - Indossamenten siehe Art. 16 Anm. 60.

°°) Das heißt' Nothadressen, bei welchen ein anderer Ort als der Zah-lungsort benannt ist, dürfen nicht berücksichtigt werden; nicht aber: daß dieAdresse des Zahlnngsortes vermerkt sein muß; es wird vielmehr, wenn keinanderer Ort bezeichnet ist, angenommen, Adressat sei im Zahlungsort dcSWechsels aufzusuchen. OHG. v. 4. Novbr. 1873, Bd. 11 S. 298.