Intervention. Art. 59—63,
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zur Post geben. Uuterläßt er dies, so hastet er für den durch dieUnterlassung entstehenden Schaden.
Art. 59. Wenn der Ehreuakzeptant unterlassen hat, in seinemAkzepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, sowird der Aussteller als Hvuorat angesehen.
Art. 6V. Der Ehrennkzeptaut wird den sämmtlichen Nach-männern des Honorateu durch die Annahme wechselmäßig ver-pflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehreuakzcptautender Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-tage zur Zahlung vorgelegt wird.
Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einemandern Jntervenienten zu Ehren angenommen wird, so haben derInhaber und die Nachmänner des Honorateu keinen Regreß aufSicherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessenVormännern geltend gemacht werden.
2. Ehrcnzahlung,
Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nichteingelösten Wechsel oder der Kopie Nothadressen oderein Ehrcn-akzept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaberden Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-tage deu sämmtlichen Nothadressen und dem Ehreuakzeptauteu zurZahlung vorlegen, und deu Erfolg im Proteste Mangels Zahlungoder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßter dies, so verliert er deu Regreß gegen deu Adressanten oderHonoraten und deren Nachmäuuer. Weist der Inhaber die voneinem andern Jntervenienten angebotene Ehrenzahluug zurück, soverliert er den Regreß gegen die Nachmnnner des Honorateu.
Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der ProtestMangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt
5°) Vgl. Amn. zu Art. 56.
Wenn im Wechsel nichts Anderes angegeben ist, gilt der Ausstellerals Adressant, der Acceptant bleibt also verhaftet. OHG. v. 4. Nov. 1873,Bd. 11 S. 293.
Der Aussteller kann sich selbst als Nothadressat bezeichnen (dann mußihm der Wechsel protestirt innerhalb der Protestfrist zur Zahlung vorgelegtwerden). OHG. v. 2. Juni 1376, Bd. 20 S. 164.
Vgl. auch Art. 98 Nr. 7.
Basch. 4. Aufl. 3