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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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34 1. Wcchs.Ord». 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 64V6.

werden. Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des In-habers (Art. 30 und 52) gegen den Hvnoraten, dessen Vormnnncrund den Akzeptanten.-«-"")

Art. 64. Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung er-bieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung diemeisten Wcchselverpflichteten befreit werden. Ein Jntervenient, welcherzahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, das; einAnderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösenbereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welchedurch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreitworden wären.

Alt. 65. Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungs-leistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Jntervenientbezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von'/z Prozent zu verlangen.

X. Vervielfältigung eines Wechsels.<")°°)1. Wcchsclduplikate.Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist ver-pflichtet, dem Remittenten ans Verlangen mehrere gleichlautende

^) Der Jntcrveuicnt braucht nur gegen die Aushändigung dcS Wechselsund des Protestes zu zahlen) es muß deshalb, wenn nicht gleich bei der erstenPräsentation, welche ohne die Vorzeigung des Protestes erfolgen kann, derAdressat erklärt! er zahle nicht, nochmals unter Vorlegung des ProtestesZahlung verlangt werden, wenn richtige Präsentation stattgefunden haben soll.OHG. v. 7. Ap'riI1876, Bd. 20 S.114. Giebt also bei der ohne Vorzeigungdes Protestes stattfindenden Präsentation der Adressat keine Erklärung ab oderwird er nicht angetroffen, so mich nochmals unter Vorlegung des ProtestesZahlung verlangt und bei Nichtzahlung ein zweiter (Kontre-) Protest erhobenwerden; cbcuso wcuu der Adressat die früher vcrsprochcue Zahlung nichtleistet.

°") Der Honorat bedarf keines Giros Sciicus des Ehrcnzahlers, er Icgi-timirt sich durch Vorlegung des Wechsels und durch den Protest; es muß dannangcuommcn werden, das! er seiner Negrcßpflicht dem Ehrenzahlcr gcgeniil crGenüge geleistet hat; ob er die bedeutungslos gewordenen Giros ausgestrichcnhat oder nicht, ist gleichgültig. (Vgl. Art.'55.) OHG. v. 9. Dez. 1873,Bd. 12 S. 47.

°°) Wenn der Aussteller den mangels Zahlung protcftirtcn Wechsel alsNothadrcssat bezahlt, so erwirbt er keinerlei Regreßrechte, sondern er trittnnr wieder in seine Rechte als Aussteller. Will er den Wechsel von Neuem