Vervielfältigung eines Wechsels, Art. 67, 68.
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Exemplare des Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Kon-texte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, widrigen-falls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Jndossatar kann ein Duplikat desWechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittel-baren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormaun zurück-gehen mnß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. JederJndossatar kann von seinem Vormanue verlangen, daß die früherenIndossamente ans dem Duplikate wiederholt werden.
Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren daseine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedochbleiben aus den übrigen Exemplaren verhastet:
I) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechselsan verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren In-dossanten, deren Unterschriften sich auf den, bei der Zahlungnicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren In-dossamenten;
L) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechselsakzeptirt hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nichtzurückgegebenen Exemplaren.
Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechselszur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren be-merken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplaranzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedochdeni Wechsel nicht die Wechselkrast. Der Verwahrer des zum Ak-
llbertragen, so ist dies eine neue Begebung nach dem Protest mangelsZahlung. Art. 16 Abs. 2 WO. OHG. v. 17. Mai 1872, Bd. 6 S. 162.
°') Die in der WO. enthaltenen Beslimmnngcn über Duplikate geltennicht flir eigne Wechsel, ein eigner Wechsel kann nichi die rechtliche Be-deutung eines Duplikates haben. RG. v. 23. April 1883, Bd. 9 S. 113(117).
Es handelt sich bei der Ausstellung vo» Wechseldnplikatcn immer nnrnm einen Wechsel, äber den blos mehrere Urkunden ausgestellt sind. DasCirkulationsexcmvlar soll den Zweck haben, den Ucbergang der Rechte anSdem Wechsel zu bewirken. Es rcpräsentirt den ganzen Wechsel in Bezug aufden Wechscltransport. DaS Acceptträger-Excmplar soll die Wcchselerklärungdes Bezogenen ausnehmen; daS Accept auf dem einen Exemplar ist auf denganzen Wechsel zu beziehen; durch Jndossirnng des andern werden alle Rechteaus dem geleisteten Accepte erworben. RG. v. 7. April 1883, Bd. 9S. 57 (60).
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