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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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36 I.Wechs.Orbil, 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. öS-72.

zepte versandten Exemplars ist verpflichtet,^^) dasselbe °^) demjenigenauszuliefern, der sich als Jndossatar (Art. 36) oder auf andereWeise zur Empfaugnahme legitimirt.

Art. K9. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem ange-geben ist, bei wem das zum Akzepte versandte Exemplar sich be-findet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicher-stellung und Maugels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht ehernehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:

1) daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrernicht verabfolgt worden ist, und

2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlungnicht zu erlangen gewesen.

2. Wcchseltopien.

Art. 70. Wechselkvpien müssen eine Abschrift des Wechselsund der darauf befindlichen Indossamente nnd Vermerke enthaltenund mit der Erklärnng:bis hierher Abschrift (Kopie)" oder miteiner ähnlichen Bezeichnung verschen sein. In der Kopie ist zu be-merken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechselsanzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedochder indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.

Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossa-ment verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einemOriginalwechsel stnnde.

Art. 72. Der Verwahrer deS Originalwechsels ist verpflichtet,denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbeals Jndossatar oder ans andere Weise zur Empsangnahme legitimirt.Wird der Origiualwechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so istder Inhaber der Wechselkopie nnr nach Aufnahme des im Art. öSNr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nachEintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß aufZahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, derenOriginal-Indossamente auf der Kopie befindlich sind.

>") Vorbehaltlich des Widerrufs des Ausstellers. OHG. v. 11. Nov.1373, Bd. IIS. 391.

") Mag es acceptirt sein oder nicht. Dieselbe Entscheidung.