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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Abhanden gekommene Wechsel, Falsche Wechsel. Art. 7375, 37

XI, Abhanden gekommene Wechsel.^)Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenenWechsels °°) kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichtedes Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisations-versahrens kann derselbe vom Akzeptanten °') Zahlung fordern, wenner bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne einesolche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposilion der aus demAkzepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zurAnnahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu for-dern berechtigt.^)

Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legitimirteBesitzer eines Wechsels kann mir dann znr Heransgabe desselbenangehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworbenhat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahr-lässigkeit zur Last fällt.

XII. Falsche Wechsel.Art. 75. Auch wenn die Unterschrist des Ausstellers einesWechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzeptund die echten Indossamente die wechselmäßigc Wirkung.°°'°)

°°) Ueber das Aufgcbotsversahrcn von Wechseln siehe ZZ837ff. CPO.

°°) Auch Blanko-Accepte können aufgeboten werden, auch auf Antragdes Ausstellers, der das ihm übcrgcbene Acccpt verloren hat; dieser darf je-doch, wenn er noch nicht unterschriebe» hatte, nicht aus Zahlung klagen. OHG.v. 28. Febr. 1879, Bd. 25 S. 16.

°') nicht auch voni Aussteller und den Indossanten. OSG. v. 20. Dez.1870, Bd. 1 S. 174.

°°) Dieser Art. findet auch Anwendung anf die im Art. 301, 305 deSOHG. erwähnten Order-Papiere. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. ISS. 276. Nicht aber auf RcichSbankantheilschcinc. RG. v. 20. Dez. 1888,Bd. 22 S. 133.

°°) Wird die Wechselsumme durch Fälschung in eine Höhcrc verwandelt,so wirb der Wechsel überhaupt ungültig und bleibt auch nicht die Verpflichtungauf die ursprüngliche Mindcrsumme bestehen. OSG. v. 17. Mai 1878, Bd.23 S. 339.

Die Einrede der Fälschung oder der spätern rechtswidrigen Aen-derung des Wechsels nach dessen Perfektion zum Nachtheil des Wechsclschuld-ners greift auch eiuem dritten gutgläubigen ErWerber des Wechsels gegenüberPlatz. OHG. o. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 220. RG. v. 5. Dez. 1882,Bd. 8 S. 42.